(openPR) Nachdem der Kindsmutter trotz entgegenstehenden Rats einer Gutachterin das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, verschwand sie mit dem Kind am 27.10.2015 aus Hamburg nach Arequipa (Perú) in das Haus der Familie der Kindsmutter. Dies obwohl das Familiengericht Hamburg-Barnbeck zwei Wochen zuvor den von ihr abgelehnten Umgang des Kindes mit dem Kindsvater gerichtlich geregelt hatte und u.a. ein Umgangsrecht alle zwei Wochen am Wochenende sowie in den hälftigen Ferien anordnete.
Dass die Mutter gegenüber der deutschen Honorarkonsulin in Arequipa bereits telefonische Kontakte zwischen Vater und Kind ablehnte interessierte das OLG Hamburg ebenso wenig wie beispielsweise, dass das Kind in Perú bis Ende Februar 2016 keine Schule besucht hatte und aus seiner gewohnten Umgebung herausgelöst wurde.
In seiner Einstweiligen Anordnung vom 08.03.2016 (Az.: 12 UFH 5/15) begründete das OLG Hamburg, nach einer Anhörung des Kindes per Skype in Anwesenheit von Mutter und Großmutter, dass ein „dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden“ angeblich nicht bestehe.
„Das Hanseatische OLG hat in seiner Entscheidung sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass bereits der entfernungsbedingte Abbruch des Umgangs zum väterlichen Umfeld sowie zu den Freunden in Deutschland nach der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Einschätzung des Hamburger Jugendamts nicht im Interesse einer angemessenen Entwicklung des Kindes war“, so der medial bekannte Kindschaftsrechtler Rechtsassessor Marcus Gnau.
Dabei ist die Entscheidung des OLG umso weniger nachvollziehbar als der Kindsvater auf eine schnelle Entscheidung angewiesen war. Schließlich sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Kindsmutter wegen des Verdachts der Kindesentziehung bis heute noch nicht abgeschlossen.
Rechtsanwalt Sascha Porkert