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Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg: Wenn kündigen, dann richtig!

23.02.201617:05 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Bei der Kündigung des Mietvertrages gilt: Ganz oder gar nicht

Magdeburg, 23.02.2016. Wenn ein Vermieter einen Mietvertrag mit einem Mieter auflösen will, kann er dies nur für die gesamte Wohnung oder das Haus tun - nicht etwa für einzelne Räume. Darauf macht Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg aufmerksam. „Entscheidet sich ein Vermieter einen Mietvertrag aufzulösen, heißt es ganz oder gar nicht“, so der Immobilienexperte Filor. So können Vermieter vom Mieter nicht verlangen, einzelne Räume - wie Dachboden oder Keller - beispielsweise wegen Eigenbedarf zu räumen. „Wenn es sich um einen Eigenbedarfsfall handelt, muss der Vermieter den gesamten Mietvertrag auflösen, der jeden einzelnen Raum, gegebenenfalls auch die Garage oder den Gartenanteil beinhaltet“, so Thomas Filor weiter. Dies bestätigt auch der Deutsche Mieterbund (DMB).

Wie bei allen Dingen im Leben, gibt es selbstverständlich auch hier Ausnahmen: „Kann der Vermieter nachweisen, dass er neuen Mietraum schaffen will indem er Nebenräume oder Grundstücksteile nutzt, können diese einzeln gekündigt werden“, erklärt Magdeburger Immobilienspezialist Thomas Filor. Dabei kann es sich zum Beispiel um Speicher- oder Kellerräume, Waschküchen, Abstellräume, Gärten oder Stellplätze handeln. „In derartigen Fällen reicht es sogar, dass der Vermieter die Räume oder Flächen dem Bewohner der neu geschaffenen Wohnung zur Verfügung stellen will“, bestätigt auch der DMB. Mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist darf der Vermieter dann den jeweiligen Mieter kündigen, ganz gleich, wie lange dieser die Immobilie gemietet hatte. „Verständlicherweise ist ein solcher Fall für Mieter sehr ärgerlich, jedoch gibt es auch hier Mittel und Wege sich zu einigen“, betont Immobilienexperte Thomas Filor abschließend: Wer nämlich der Teilkündigung widersprechen will, kann sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen. Diese beinhaltet, dass die Herausgabe der Garage oder des Gartens für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet. Des Weiteren können Betroffene die Miete kürzen, wenn sie durch eine Teilkündigung den Garten oder Keller verlieren.

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