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Anleger haben Anspruch auf Beratungsprotokoll

Bild: Anleger haben Anspruch auf Beratungsprotokoll
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Schon etliche Anleger mussten erleben, dass ihre Kapitalanlage nicht das hielt, was sie versprach oder für sie am Ende nur Verluste zu Buche standen. Seit 2010 müssen Kreditinstitute und Finanzdienstleister ein Protokoll des Anlageberatungsgesprächs aushändigen. Mit dem Beratungsprotokoll soll der Schutz der Anleger verbessert werden.



Bei Schiffsfonds, Immobilienfonds und anderen Kapitalanlagen erlebten Anleger in der Vergangenheit immer wieder einen Reinfall. „Ein Grund dafür ist eine fehlerhafte Anlageberatung. In den Beratungsgesprächen werden häufig nur die Vorzüge einer Geldanlage dargestellt nicht aber deren Risiken. Das entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings muss die Falschberatung nachgewiesen werden. Das Beratungsprotokoll dient in gerichtlichen und außergerichtlichen rechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel. Daher sollten es Anleger auch gründlich durchlesen und die Richtigkeit der Angaben überprüfen – denn im Zweifelsfall kann das Protokoll natürlich auch gegen sie verwendet werden“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Ein Anlageberater muss über alle für den Kunden wesentlichen Informationen des Anlageprodukts aufklären und muss vor dem Abschluss eines Geschäfts auch ein Produktinformationsblatt übergeben. Zu den wesentlichen Informationen über die der Kunde aufgeklärt werden muss, gehören u.a. die mit der Geldanlage verbundenen Risiken, Art und Funktionsweise des Produkts, die Aussichten auf Erträge unter verschiedenen konjunkturellen Rahmenbedingungen und die anfallenden Kosten, z.B. Gebühren und Provisionen für die Bank. Das Protokoll muss zudem Informationen zu den Anlagezielen des Kunden und seiner Risikobereitschaft, zu seinen Erfahrungen in Finanzgeschäften und die Gründe, warum der Berater ein Anlageprodukt empfiehlt, enthalten. Denn der Berater darf nur solche Produkte empfehlen, die zum Profil des Anlegers passen. „Einem Kunden, der fürs Alter etwas auf die hohe Kante legen möchte, dürfen also keine spekulativen und risikoreichen Geldanlagen empfohlen werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Weist das Beratungsprotokoll Fehler auf, sollte der Kunde auf eine Berichtigung bestehen. „Das Beratungsprotokoll muss vom Mitarbeiter der Bank unterschrieben werden. Der Kunde ist hingegen nicht zur Unterschrift verpflichtet und sollte davon auch absehen. Denn mit einer Unterschrift würde er den Inhalt des Protokolls anerkennen, selbst wenn dieser fehlerhaft ist und seine Chancen in einer rechtlichen Auseinandersetzung verschlechtern“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Beratungsprotokollpflicht gilt seit 2010. Anleger, die sich bereits früher an einer Geldanlage beteiligt haben, können ihre Rechte natürlich auch geltend machen. „Eine fehlerhafte Anlageberatung, das Verschweigen von Provisionen oder auch Prospektfehler haben schon häufig zu Schadensersatzansprüchen der Anleger geführt“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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