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Zum Beratungsprotokoll verpflichtet

14.01.201017:33 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Zum Beratungsprotokoll verpflichtet

(openPR) Gerade beim Erwerb von Immobilienfonds und anderen Anlagemöglichkeiten ist eine Beratung bei der Bank eine wichtige Angelegenheit. Wer in den vergangenen Jahren durch Banken schlecht beraten war, hatte wenig Möglichkeiten die Falschberatung nachzuweisen. Ab dem 1. Januar diesen Jahres soll das aber einfacher werden. Ein Beratungsprotokoll soll es leichter machen, eine Falschberatung bei Wertpapieranlagen im Ernstfall zu belegen. „Es ist für mich fraglich, ob diese Art der Dokumentation wirklich Vorteile für Anleger bringt. In meinen Augen dient es eher den Beratern bei der Bank Haftungsansprüche abzuwehren. “, kommentiert Ludger Kaup, Vorsitzender des Sachverständigenausschusses des Immobilienverbandes IVD West.

Im Beratungsprotokoll wird festgehalten, welche Anlageziele gewünscht werden. Im Vorfeld wird festgehalten, welche Erfahrungen der Kunde bereits mit verschiedenen Finanzprodukten wie Fonds oder Aktien besitzt. Der Berater muss im Detail aufführen, welche Empfehlungen er aus welchen Gründen ausspricht. Das Protokoll vermerkt zudem, welche Informationen zu dem Finanzprodukt dem Kunden vorgelegt wurden sowie die Höhe möglicher Gebühren und der Provision der Bank. Ein wichtiger Teil ist die Risikoabschätzung: Zum einen muss der Berater den Kunden informieren, ob etwa bei der empfohlenen Anlage ein Komplettverlust möglich ist. Vor Abschluss eines Vertrags sollte der Kunde das Protokoll aufmerksam lesen und prüfen, ob die Empfehlungen wirklich seinem Anlageziel entsprechen. Bei der telefonischen Finanzberatung wird das Protokoll erst nach Erteilen des Auftrags versandt. Kann der Kunde Fehler im Protokoll nachweisen, kann er vorm Kauf zurücktreten. Einwände sollten möglichst innerhalb der ersten Woche geäußert werden.

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