(openPR) Mieterbund-Tipps zur WM-Party 2006
(dmb) Plakate der Nationalmannschaft oder Nationalfahnen dürfen in die Fenster der Wohnung gehängt werden. Plakate und Fahnen stören niemanden. Sie sind Ausdruck der Begeisterung für die Weltmeisterschaft und spiegeln die Vorfreude auf hoffentlich tolle Spiele wider.
Soweit im Mietvertrag ein „Plakat- oder Fahnenverbot“ verhängt ist, gilt dies allenfalls für Plakate mit politischem Inhalt, für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen.
Auch auf dem Balkon darf nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) Flagge gezeigt werden. Allerdings, wenn eine Halterung montiert werden muss oder aus anderen Gründen in die Bausubstanz eingegriffen wird, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Unabhängig hiervon hat der Fußballfan sicherzustellen, dass sich Fahnen und Plakate nicht „selbstständig“ machen, nicht herunterfallen und so Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. Unter diesen Voraussetzungen darf auch eine Nationalflagge aus dem Fenster wehen, „in Normalgröße“, so dass Sie die Fenster der Nachbarwohnungen nicht automatisch mitbeflaggen.
WM-Party 2006
In der Wohnung, auf dem Balkon oder der Terrasse bzw. im Garten darf gefeiert werden. Hier können die WM-Spiele im Fernsehen verfolgt werden, auch zusammen mit Freunden, Nachbarn und Verwandten.
Aber bei aller Begeisterung und Freude, auch während der Weltmeisterschaft und einer Fußballübertragung muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Lachen, Schreien, Musik oder der Original-Fernsehkommentar werden im Freien viel stärker wahrgenommen, als wenn in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen gefeiert und gejubelt wird. Am besten deshalb die Lautstärke – so weit wie möglich – zurückregeln. Ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, auch im Sommer und auch während der Fußballweltmeisterschaft. Dann sollten die Spiele nur noch in der Wohnung, in Lokalen oder auf einem der vielen öffentlichen Plätze mit Großleinwänden verfolgt werden, empfiehlt der Deutsche Mieterbund.
Zur WM- und Sommerparty im Freien gehört auch das Grillen. Das ist mittlerweile allgemein üblich und muss von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München I 15 S 22735/03) oder wenn im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich verboten ist (LG Essen 10 C 438/01).
Deutscher Mieterbund
Littenstraße 10
10179 Berlin










