(openPR) In Hausordnungen und in Mietverträgen ist manchmal festgelegt, dass Haustüren zu bestimmten Zeiten in den Abendstunden abgeschlossen sein sollen und verschlossen zu halten sind.
Hält eine Regelung wie zum Beispiel: "Ab 21.00 Uhr ist die Haustür von allen Mietern des Hauses abzuschließen, die Haustür ist bis 06.00 früh am nächsten Tag verschlossen zu halten" einer rechtlichen Prüfung stand?
Das Abschließen der Hauseingangstür wollten Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verbindlich in die Hausordnung aufnehmen. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2-13 S 127/12) entschied, dass eine solche Regelung nicht zulässig ist, denn der Schutz von Leben und Gesundheit sei wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner, durch eine abgeschlossene Haustür vor Einbruch und Diebstahl besser geschützt zu sein. Begründet wurde die Unzulässigkeit mit dem Brandschutz, da im Fall eines Feuers verschlossene Haustüren zu einer lebensgefährlichen Falle werden können.
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wie das Verschließen von Haustüren geregelt sein darf, gibt es nicht. Das Landgericht Köln (AZ: 1 S 2011/12) entschied zum Beispiel, dass Mieter einer Erdgeschosswohnung zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden können, eine entsprechende Klausel in der Hausordnung wirksam sei.
Wir meinen, Haustüren sollen in den Abend- und Nachtstunden geschlossen, aber nicht verschlossen sein. Um dem Sicherheitsbedürfnis besser zu entsprechen, sollten Vermieter eine technische Möglichkeit in Betracht ziehen, die vor Einbruch besser schützt. Im Falle eines Feuers kann ein in der Haustür eingebautes "Panikschloss" dafür sorgen, dass Bewohner eines Hauses keinem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sind. Dadurch ist die Tür immer von Innen ohne Schlüssel einfach zu öffnen, kann von Außen abgeschlossen werden.










