(openPR) ARAG informiert über die Verantwortlichkeit von Vermietern und Mietern, die Gehwege vor dem Haus von Eis und Schnee zu befreien.
Düsseldorf, 10.12.2003 Der Winter steht vor der Tür und mit ihm die oft als lästig empfundene Pflicht, früh morgens aufstehen zu müssen, um den Gehweg vor der Haustür von Eis und Schnee zu befreien. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortlichkeit des Vermieters oder Hauseigentümers, dieser Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Pflicht darf er allerdings einem Dritten übertragen – etwa einem Hausmeister oder Verwalter. Auch eine Übertragung der Streupflicht auf die Mieter ist zulässig. Nutzt er diese Möglichkeit, muss er die Arbeit der Person, auf den er seine Pflicht übertragen hat, in regelmäßigen Abständen überprüfen.
Wann muss geräumt werden?
Der Gehweg vor dem Haus muss ‚begehbar‘ gehalten werden und die Glättegefahr für Passanten muss beseitigt werden. Geht aus den einschlägigen Satzungen der Kommunen nicht eindeutig hervor, wann gestreut werden muss, raten ARAG Experten – anlehnend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) – zu folgender Faustregel: Die Streupflicht beginnt grundsätzlich mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs um 7.00 Uhr und endet abends um 20.00 Uhr.
Wie oft muss gestreut werden?
ARAG Experten weisen darauf hin, dass es mit dem einmaligen morgendlichen Schneeräumen und Streuen nicht immer getan ist. Zwar verlangt die Rechtsprechung keine Sisyphusarbeit, doch wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat, muss man wohl oder übel noch einmal hinaus in die Kälte und erneut Schnee schippen und streuen. Hier gilt es, Augenmaß zu bewahren. ARAG Experten weisen auf die gesteigerte Streupflicht bei Grundstücken hin, auf denen starker Besucherverkehr herrscht, wie beispielsweise bei Gast- und Sportstätten.
Wie und wie viel muss geräumt werden?
Grundsätzlich müssen auf Bürgersteigen abstumpfende Mittel verwendet werden, die die Glättegefahr für Passanten beseitigen. Der Umwelt zu Liebe raten ARAG Experten, auf Salz zu verzichten und ein Sand oder Granulat zu verwenden. Die Freifläche, die es zu schaffen gilt, variiert in der kommunalen Gesetzgebung von 80 cm bis 120 cm. Enthält eine Gemeindeverordnung keine Beschränkung der Fläche, ist die notwendige Breite für einen sicheren Fußgängerverkehr maßgeblich, wobei nach der Rechtsprechung im Allgemeinen maximal 1,20 m reichen (OLG Bamberg, AZ: 5 U 46/75). Dieser Streifen ist während des vorgeschriebenen Zeitraumes frei zu halten. Neben dem Gehweg vor dem Haus müssen auch der Hauseingang sowie der Weg zu den Mülltonnen sicher sein.
Für Vertretung sorgen
Wie eingangs erwähnt, darf der winterliche Räum- und Streudienst auch an Dritte übertragen werden. Auch im Mietvertrag sind entsprechende Vereinbarungen zulässig, die die Mieter zu wechselseitigem Winterdienst verpflichten. Wer tagsüber arbeitet oder wegen Urlaub nicht Schnee fegen kann, muss jedoch dafür sorgen, dass eine Vertretung den Dienst übernimmt (OLG Köln, AZ: 26 U 44/94). Auch hohes Alter und schwere Krankheit bedeutet nicht eine automatische Befreiung vom Winterdienst, hier muss ebenfalls für Ersatz gesorgt werden.
Wer haftet bei Schäden?
Wer seine Streupflicht verletzt, zahlt. Rutscht ein Passant auf dem Bürgersteig aus und verletzt sich, kann sich dessen Versicherung die Kosten für eine Behandlung bei dem Streupflichtigen unter Umständen zurückholen. Zudem drohen Schmerzensgeldforderungen seitens des Verunglückten. Vermieter und Grundstückseigentümer können dieses Risiko mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mindern, Mieter dagegen können höchstens auf ihre private Haftpflichtversicherung zurückgreifen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fußgänger, die ausrutschen, nicht immer Anspruch auf vollen Schadenersatz haben. In einem konkreten Fall bekam eine verunglückte Frau 50 Prozent Mitschuld wegen Unachtsamkeit aufgebrummt. Sie hätte auf Grund ihrer Lebenserfahrung wissen müssen, dass unter Reif häufig mit Glatteis zu rechnen sei. Bei vorsichtiger Gehweise hätte sie den Sturz vermeiden können (OLG München, AZ: 1 U 5294/98).
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