(openPR) ARAG Experten geben Tipps zur Verkehrssicherungspflicht. Denn einer versäumten Kehr- und Streupflicht folgt nicht selten die Pflicht zum Ersatz von Sach- und Körperschäden nach Unfällen auf winterlichen Gehwegen.
Düsseldorf, 13.01.2004 Wenn die ersten weißen Flocken tanzen und die weiße Pracht auf Dächern, Wäldern und Feldern die Spaziergänger entzückt, stellt sich alljährlich die Frage, wer für die Sicherung von Gehwegen verantwortlich ist.
Grundeigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück keine Schadensgefahren für Dritte bestehen. Die Schneeräum- und Streupflicht vor dem Grundstück obliegt grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast; das ist in geschlossenen Ortschaften die Gemeinde. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Straßenreinigungsgesetze und Ortssatzungen vorsehen, dass die Reinigungs- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann. Hat der Eigentümer als Straßenanlieger seinen Wohnraum vermietet, so kann er die Streupflicht auf den Mieter übertragen. Dies bedarf aber in jedem Fall einer eindeutigen Vereinbarung. Im Regelfall ist das der Mietvertrag, der dann auch die Konsequenzen unterlassenen Streuens klar formuliert. Denn ARAG Experten warnen: Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht oder nur ungenügend nachkommt, haftet für eventuelle Sach- und Körperschäden.
Die Glättegefahr für Fußgänger muss beseitigt werden. Die zu schaffende Freifläche variiert dabei je nach kommunalen Bestimmungen zwischen 80 cm und 120 cm Breite. Als Faustregel gilt, dass der geschaffene Weg zwei Fußgängern nebeneinander Platz bieten muss, was laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg bei einer Breite von 1,20 m auf jeden Fall gewährleistet ist (AZ: 5 U 46/75). Ein Fußgänger kann somit auch nicht davon ausgehen, dass ein Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist. Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht das nicht automatisch für die Verletzung der Streupflicht (OLG Nürnberg, AZ: 6 U 2402/00). Auf einem wenig benutzten Zuweg zu einem Privathaus genügt dagegen bereits eine Streubreite von 45 Zentimetern, die zur Begehung durch eine Person ausreicht (OLG Frankfurt, AZ: 23 U 195/00). Der Umwelt zu Liebe sollte auf Streusalz verzichtet und auf abstumpfendes Granulat oder Sand zurück gegriffen werden. ARAG Experten weisen darauf hin, dass in einigen Kommunen, darunter auch Hamburg und Berlin, der Gebrauch von Streusalz sogar verboten ist.
Der Gesetzgeber mutet aber niemandem zu, rund um die Uhr mit der Schippe in der Hand auf Schneefall oder Eisregen zu warten. Die Streupflicht hat zeitliche Grenzen, die oft in den Ortssatzungen geregelt sind. Gibt es keine eindeutige Zeitregelung, ist mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr gesichert ist. Das ist üblicherweise nicht vor 6.15 Uhr der Fall, da außerhalb der Verkehrsstunden kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht (OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 143/99). An Sonn- und Feiertagen muss die Gemeinde nach einem Urteil des OLG Oldenburg (AZ: 6 U 90/01) eine innerörtliche Landstraße grundsätzlich nicht vor 9 Uhr morgens streuen. Je nach Wetterlage müssen die Bemühungen im Laufe des Tages mehrfach wiederholt werden. Am Abend darf man dann Schaufel und Streugut ab 20 Uhr getrost aus der Hand legen. Aber nicht nur des nachts entfällt die Streupflicht. Auch bei anhaltendem heftigen Schneefall oder beständig überfrierendem Regen, die das Schippen und Streuen zu einer hoffnungslosen Sisyphosarbeit werden lassen, darf man mit ruhigem Gewissen in der warmen Stube bleiben. Erst wenn der Schneefall oder Eisregen ein Ende gefunden hat, ist es auch mit der Muße vorbei. Spätestens 30 Minuten nach dem Ende des Schneefalls muss dann mit der Räumung begonnen werden (OLG Thüringen, AZ: 3 U 524/01).
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