(openPR) Berlin – Das Aus droht der Selbstzahlermedizin, wenn die neue GOÄ in Kraft tritt. Darauf macht ÄNEIS (Ärztenetz in der Selbstzahlermedizin) aufmerksam: „Die Selbstzahlermedizin wird ausrangiert. Nur Leistungen, die bis zur GOÄ neu bekannt sind, haben Bestandsschutz und können weiter über die Analogziffern abgerechnet werden. Neue Leistungen dagegen werden nur über die Genehmigung der GeKo eine Chance haben – also keine. Nicht nur, dass es keine Kriterien für die Beschlüsse der GeKo gibt, welche Innovationen „medizinisch und ökonomisch besonders bedeutsam“ sind und eine eigene GOÄ-Ziffer erhalten (die EBM-isierung greift auch hier), auch die paritätische Besetzung führt im Schiedsfall zur Entscheidung durch das BMG. Letztendlich wird es eine politische Entscheidung über Diagnose- und Behandlungsverfahren geben. Eine innovative Medizin wird es künftig in der ambulanten Versorgung extrem schwer haben – im Gegensatz zum stationären Sektor, wo es keinen Genehmigungsvorbehalt gibt “, kritisiert Dr. med. Norbert Panitz, ÄNEIS-Vorstandsmitglied. ÄNEIS schlussfolgert dies aus entsprechenden Aussagen der BÄK im Deutschen Ärzteblatt 51/52 2015 (Zitat s.u.).
Das Urteil zu Selbstzahlerleistungen wird, wie am IGeL-Monitor der Kassen ablesbar, kein einziges Mal positiv sein. Im Klartext: Neue Freie Gesundheitsleistungen wird es nicht geben und die „Alten“ werden alt. Norbert Panitz mahnt: „ Selbstzahlerleistungen stören die Allmacht der Kassen und interessieren die Selbstverwaltung wenig. Jetzt wurde ein Weg gefunden, sie möglichst zu eliminieren“, so der in Berlin als Facharzt für Psychosomatische Medizin tätige Panitz.
Systemwidrig – Finger in die Wunde legen!
Eine Kontrolle, Bewertung oder gar Zulassung der Freien Gesundheitsleistungen gibt es bislang nicht. Selbstzahlermedizin ist eine wirklich freie Vereinbarung zwischen Patient und Arzt. Deshalb hält ÄNEIS eine Kontrolle durch die GeKo für systemwidrig. „Hier wird der letzte Flecken freie Erde für uns Ärzte in der Medizin zugepflastert. Das werden wir nicht hinnehmen“, so Norbert Panitz.
Zitat Deutsches Ärzteblatt, Nr. 51/52 2015, S. A 2137:
„Wird es in der neuen GOÄ keine Analogabrechnung mehr geben?
Falsch. Das Instrument der Analogabrechnung wird es zur Ermöglichung einer unmittelbaren Anwendung von ab dem Inkrafttreten der neuen GOÄ neu auftretenden medizinischen Leistungen in der Privatmedizin auch in der neuen GOÄ weiter geben.
Allerdings wird die GeKo bestrebt sein, für medizinisch oder ökonomisch besonders bedeutsame Innovationen möglichst frühzeitig eine spezifische Gebührenordnungsposition in die GOÄ aufzunehmen. Für sogenannte Verlangens- oder IGeL-Leistungen, die nicht in der neuen GOÄ enthalten sind, kann auch dann eine Analogabrechnung erfolgen, wenn die Leistung bereits vor dem Inkraftsetzungsdatum der neuen GOÄ bekannt war und die Verlangensleistung als solche gekennzeichnet ist.“







