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Entlassmanagement: Lücke in der Hilfsmittelversorgung geschlossen

18.12.201514:14 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Entlassmanagement: Lücke in der Hilfsmittelversorgung geschlossen

(openPR) eurocom e.V. begrüßt Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Düren, 18.12.2015. Was passiert, wenn der Patient im Krankenhaus bereits ein Hilfsmittel benötigt, das er auch zu Hause weiter braucht, um gesund zu werden? Bislang war das ein Problem. Denn: Die Verordnung medizinischer Hilfsmittel wie Bandagen und Orthesen oder medizinische Kompressionsstrümpfe ist eigentlich den niedergelassenen Ärzten vorbehalten. Dadurch entstanden in der Vergangenheit nicht selten Brüche in der nach-stationären Versorgung. Um das erforderliche Hilfsmittel zu bekommen, mussten die Patienten nach ihrem Krankenhausaufenthalt umgehend einen niedergelassenen Arzt aufsuchen. Diese Versorgungslücke hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am gestrigen Donnerstag mit einer entsprechenden Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie geschlossen.



„Mit der nun beschlossenen Regelung können auch Krankenhausärzte Hilfsmittel verordnen“, sagt Dr. Ernst Pohlen, Geschäftsführer des Industrieverbandes eurocom. „Diese Entscheidung begrüßen wir sehr, da sie endlich Klarheit schafft in einem Bereich, der bislang eine Grauzone war. Der G-BA ist mit seiner Entscheidung auch dem Wunsch der eurocom nach einer flexiblen und praxisnahen Lösung gefolgt. Hilfsmittel wie Orthesen können vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden. Damit wird vermieden, dass Patienten unnötigerweise nach sieben Tagen einen niedergelassenen Arzt aufsuchen müssen, der eine Folgeverordnung ausstellt.“ In seiner Stellungnahme zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie hatte der Industrieverband zuvor bereits eine solche flexible Ausgestaltung für bestimmte Hilfsmittelverordnungen gefordert.

Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie war erforderlich geworden, weil der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz bereits die Möglichkeit geschaffen hatte, dass Krankenhäuser für eine Übergangsfrist von sieben Tagen ambulante Leistungen wie Hilfsmittel, Heilmittel und Arzneimittel verordnen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen dürfen. Mit der nun getroffenen Regelung trägt der Gemeinsame Bundesausschuss auch der Tatsache Rechnung, dass die Verordnungsfrist von sieben Tagen für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder die nicht individuell angefertigt werden müssen, nicht sinnvoll ist.

Der Beschluss des G-BA tritt nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie wird dann auch auf der Internetseite der eurocom zum Download zur Verfügung stehen.

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