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Die neue Qualität des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)

07.12.201520:00 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Die neue Qualität des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)
Dr. Uwe Müller
Dr. Uwe Müller

(openPR) Aktuelle Ereignisse in der Syrien – und Flüchtlingspolitik drängen die Neuerungen in der Pflege ein wenig in den Hintergrund. Dabei stellt das Zweite Pflegestärkungsgesetz einen tiefgreifenden Einschnitt in die bisherige Pflege dar. Das Gesetz wurde am 13. November 2015 verabschiedet. Zwei wesentliche Veränderungen machen den Kern aus: Zum einen ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert worden. Und zum anderen: Es wird ein neues Begutachtungsverfahren eingesetzt.

Was soll das Zweite Pflegestärkungsgesetz bewirken?
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument geben der pflegerischen Versorgung eine neue Grundlage. Zum ersten Mal gibt es eine einheitliche Herangehensweise bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Das Ziel: Die Fähigkeit der Pflege – und Hilfsbedürftigen soll gestärkt werden, selbstständig zu leben, solange es irgendwie möglich ist.

Einheitliche Systematik in der Begutachtung von Pflegebedürftigen
Das Neue Begutachtungsassesment (NBA) prüft, inwiefern Pflegebedürftige auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Wichtig: Erstmals werden auch die so genannten kognitiven und psychischen Aspekte der Pflegebedürftigen überprüft. Die Einstufung erfolgt nicht mehr wie bisher in drei Pflegestufen. Sondern: Sie wird durch das NBA für alle antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade vorgenommen.
Maßgeblich für die Einstufung ist zukünftig somit der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen in allen pflegerelevanten Bereichen. Damit erhöht sich für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen die Leistungsgrenze erheblich.

Beratung für Pflegebedürftige – und: für Angehörige
Die Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige wird verbessert. Künftig gibt es in den Pflegekassen feste Ansprechpartner für eine Beratung.
Die Pflegeberatung für Angehörige und Lebenspartner von Pflegebedürftigen ist nun ebenfalls möglich und wird entsprechend ausgebaut.

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