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Gerichte sind sich einig: Service-Entgelte sind und bleiben zulässig

03.12.201517:08 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Gerichte sind sich einig: Service-Entgelte sind und bleiben zulässig

(openPR) UNISTER Travel siegt wiederholt in der Streitfrage um die Vergütung von Reisebüros

Erneut bestätigt ein Gericht die Zulässigkeit von Service-Entgelten in der Flugvermittlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte vor dem Landgericht München I. unter anderem gegen die Erhebung der Service-Fee auf Portalen der UNISTER-Travel-Tochter Travel Viva (Airline-Direct.de, Billigflug.de) geklagt (AZ 12 O 7229/15). Ohne diese Vergütung wäre ein Flugpreisvergleich – gerade im Sinne des Verbrauchers – jedoch gar nicht möglich. Dieser Klageteil wurde entsprechend abgewiesen. Gegen die übrigen Entscheidungen wird UNISTER Travel Berufung einlegen.



Fünf Gerichtsurteile gegen den Verbraucherschutz binnen Jahresfrist

Bereits zum fünften Male in diesem Jahr erhalten Verbraucherschützer die richterliche Bestätigung, dass das Service-Entgelt eben kein Zahlungsmittelentgelt darstellt. Neben dem Landgericht Leipzig (AZ 05 O 301/15) und dem Oberlandesgericht Dresden (AZ 14 U 441/15) folgte nun auch das Landgericht München I. dieser Ansicht. Des Weiteren erwirkte UNISTER Travel im Juni 2015 einen Beschluss, welcher gegenteilige Behauptungen einer Verbraucher-zentrale untersagt (AZ 08 O 1836/15). Eine Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. diesbezüglich wurde ebenso abgewiesen (AZ 05 O 1977/14).

Die so genannten Verbraucherschutz-Organisationen stören sich dabei an dem Stammkunden-Angebot, in diesem Fall der Airline-Direct.de Mastercard Gold sowie der Billigflug.de Mastercard Gold, bei deren Nutzung unsere Portale auf die Erhebung des sonst obligatorischen Service-Entgeltes verzichten. Die Annahme, dass es sich hier um ein Zahlungsmittelentgelt handele, teilen weder unsere Kunden noch die Gerichte.

Nur das Service-Entgelt liegt beim Reisebüro

Anders als die Service-Entgelte werden Zahlungsmittelentgelte in aller Regel von den Airlines oder Drittanbietern festgelegt und von Reisebüros in gleicher Höhe an den Kunden weitergegeben. Aus diesem Grund wird UNISTER Travel gegen die Gerichtsentscheidung Berufung einlegen. Denn sie ist nur ein Teilerfolg. So eindeutig der Richterspruch zum Thema Service-Entgelte ausfiel, so komplex wird es bei den zwei weiteren Punkten.

Demnach ist Travel Viva gehalten, Kreditkartenentgelte nur noch in Höhe der tatsächlichen Kosten zu verlangen. Zudem wird der Einsatz eines gängigen kostenfreien Zahlungsmittels in jedem Fall verpflichtend. Das Problem hierbei: Reisebüros haben auf diese Punkte keinen umfassenden Einfluss. Über die Auswahl der Zahlungsmittel und ihre Kosten bestimmen nur die Airline oder Drittanbieter wie Ticketzwischenhändler. UNISTER Travel setzt soweit möglich auf die Lastschrift als kostenfreie Zahlmethode. In der Tat finden sich jedoch einige Anbieter, die dieses Zahlungsmittel (noch) nicht in allen Fällen anbieten und entsprechende Alternativen mit Entgelten im eigenen Ermessen belegen. All dies liegt außerhalb des Einflussbereichs eines Reisebüros.

Bei allem sinnhaften Verständnis für die Arbeit der Verbraucherschützer wäre der konstruktive und direkte Dialog über die Prozesse im Flugmarkt aus Sicht von UNISTER Travel die bessere Option. Leider sind viele Verbraucherzentralen zu diesem Dialog nicht bereit. Fünf klare Gerichtsurteile binnen Jahresfrist zu einem Themengebiet sind eine beachtliche Anzahl. Selbstverständlich hält UNISTER Travel an seinem beliebten Stammkunden-Angebot im Sinne des Verbrauchers fest, der als Steuerzahler die Kosten für die umtriebigen Aktivitäten der Verbraucherschutz-Organisationen in diesem Segment zu zahlen hat.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://presse.unister-travel.de/unistertravel-artikel/gerichte-sind-sich-einig-service-entgelte-sind-und-bleiben-zulaessig/

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