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Hausbau verzögert sich? Nutzungsausfallentschädigung prüfen

26.10.201517:35 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Verzögert sich die Fertigstellung eines Hauses, kann dem zukünftigen Hausbesitzer für diese Zeit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Dies ist nach Ansicht des Bun-desgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 2014 – Aktenzeichen: VII ZR 199/13) dann der Fall, wenn dem angehenden Hausherrn während der Verzögerung nur eine deutlich kleinere Wohnfläche zur Verfügung steht. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
 
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Lieferung und Montage eines Blockhauses. Die Fer-tigstellung durch den Unternehmer verzögerte sich, weshalb die Immobilienbesitzer in spe nicht wie vereinbart in das Blockhaus (136 m²) einziehen konnten. Stattdessen mussten sie sich für einen gewissen Zeitraum mit einer Wohnfläche von 73 m² bzw. 75 m² zufriedengeben.
 
Der Bundesgerichtshof hat den künftigen Hausbesitzern deshalb eine Nutzungsausfallentschä-digung zugesprochen. Ein Schaden für die vertrösteten Immobilieneigentümer lag nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darin, dass ihnen während der Wartezeit lediglich Wohnraum zur Ver-fügung stand, der mit dem Wohnraum in dem bestellten Blockhaus nicht vergleichbar – hier: deutlich kleiner – war. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit diesem Urteil sein Urteil vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen: VII ZR 172/13).

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