(openPR) Mit Urteil vom 14.04.2010 entschied der BGH, dass ein Käufer eines Pkw bei einem Händler seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen kann, wenn der vertrag aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug rück abgewickelt.
Allerdings ist der Käufer verpflichtet, so schnell wie möglich ein vergleichbares anderweitiges Fahrzeug zu beschaffen.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Käuferin einen Pkw bei einer Kfz-Händlerin erworben. Der Pkw hatte einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden, weshalb er nicht verkehrssicher war. Dies konnte die Händlerin bereits bei Übergabe des Wagens erkennen. Die Käuferin trat deshalb vom Vertrag zurück und verlangte neben der Rückabwicklung Nutzungsausfallentschädigung.
Das Landgerichts Berlin gab der Käuferin, welche die Verkäuferin verklagt hatte Recht, soweit die Nichtnutzung 60 Tage betraf. Einen weiteren Nutzungsausfall sprach es nicht zu, weil die Klägerin sich zwischenzeitlich ein anderes Fahrzeug - vergleichbares - hätte beschaffen können und müssen.
Die von der Beklagten hiergegen gerichtete Berufung beim Kammergericht Berlin hatte zwar Erfolg, die hiergegen gerichtete Revision beim BGH gab jedoch wieder der Käuferin Recht. Allerdings verlangt auch der BGH eine Ersatzanschaffung eines vergleichbaren Kfz im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Käuferin. Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass ein Rücktritt einen mangelbedingten Schadensersatz nicht ausschließe (BGH, Urteil v. 28.11.2007 - VIII ZR 16/07).
Angemessener Nutzungsausfallschaden ist also zu zahlen.
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.12.2007 - 8 O 325/07 -
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.04.2009 - 12 U 241/07 -
Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.04.2010, Az. VIII ZR 145/09










