(openPR) 10 wichtige Punkte nach einem Verkehrsunfall:
Sofern man unverschuldet mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, sollte man im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1.) Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt.
2.) Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 - 1000 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer guten Fachwerkstatt ausreichen.
3.) Die vollständige Beweissicherung über tatsächlichen Schadensumfang und Schadenshöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
3.) Die Beweissicherung über Schadensart und -umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später über den Schadenshergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
4.) Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Autounfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadensumfang belegt werden.
5.) Die korrekte und vollständige Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
6.) Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Der Geschädigte hat das Recht, sein Auto in einer von ihm ausgewählten Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen.
7.) Benötigt man keinen Mietwagen und das Fahrzeug steht unfallbedingt nicht zur Verfügung, kann man statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8.) Die Abwicklung des Unfallschadens sollte man stets in eigenen Händen behalten, auch wenn insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
9.) Man sollte es nicht zulassen, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständigen durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
10.) Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitergemeinschaft der Verkehrsanwälte "Deutscher Anwaltverein")
Der unabhängige KFZ-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadensbehebung finanzieren.













