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Zu teuer verpackt?

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Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rössner Rechtsanwälte.
Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Am 24.06.2015 veröffentlichte die EU-Wettbewerbskommission eine Pressemitteilung, wonach sie europaweit Bußgelder in Höhe von rund € 116 Mio. gegen 9 Hersteller von Kunststoffverpackungen verhängt hat.



Was war passiert?

Grund dafür ist, dass diese 9 Hersteller gemeinsam mit einem weiteren Hersteller, der als Kronzeuge ohne Bußgeld davon kam, innerhalb Europas wenigstens fünf verschiedene Kartelle gebildet haben sollen
Konkret in Deutschland soll im Zeitraum 2002 – 2007 ein Kartell bestand haben, an welchem die Firmen Linpac, Vitebal, Huhtamäki und Silver Plastics beteiligt gewesen sein sollen. Dieses sog. „Verpackungskartell“ soll in Bezug auf Kunststoffverpackungen, wie sie im Einzelhandel zur Verpackung von Lebensmitteln Verwendung finden, Preisabsprachen getroffen und Marktaufteilungen vorgenommen haben.
Verschiedene der bebußten Unternehmen wehren sich gegen die Vorwürfe, sodass die Bußgeldbescheide nicht bestandskräftig sind.

Wer ist betroffen?

Sollten die Vorwürfe der Kommission zutreffen, hätten danach die Abnehmer von derartigen Kunststoffverpackungen zu hohe Preise gezahlt. Betroffen wäre danach zunächst einmal der Lebensmitteleinzelhandel.
Soweit die überhöhten Preise vom Lebensmitteleinzelhandel an die Verbraucher weitergegeben worden sein sollten, wären letztendlich auch die Endverbraucher betroffen. Hier sollte man sich allerdings vergegenwärtigen, dass die deutschen Verbraucher preisbewusst einkaufen, so dass es durchaus fraglich erscheint, ob höhere Kosten bei der Verpackung weitergegeben werden konnten.

Schadensersatzansprüche der Betroffenen?

Nach § 33 des Gesetzes gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen (GWB) können durch ein Kartell Geschädigte von den Kartellanten den Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch die überhöhten Preise entstanden sind.
Sollten die Bescheide bestandskräftig werden, müssten die Betroffenen die Kartellabsprache nicht mehr beweisen. In diesem Fall wäre ein Gericht an die Feststellungen der EU-Wettberwerbskommission gebunden (sog. „follow-on-Verfahren“). Da Anfechtungsklagen der Unternehmen gegen die Bescheide der Kommission keine aufschiebende Wirkung haben, gilt diese Bindungswirkung auch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bußgelder.

Dementsprechend liegt der Schwerpunkt in kartellrechtlichen Schadensersatzprozessen regelmäßig auf der Schadensbezifferung. Hier muss der Betroffene beweisen, um wieviel die gezahlten Preise überhöht waren. Hingegen muss der Kartellant beweisen, dass und in welchem Umfang der Betroffene den Preisüberhöhungsschaden an seine Kunden weitergegeben hat.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/kartellrecht

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