(openPR) (Berlin, 12. August 2015) Der Sonderermittler für den NSA-Untersuchungsausschuss, Dr. Kurt Graulich, hält das neue IT-Sicherheitsgesetz für wichtig. Allerdings befinde man sich in einem Lernprozess. Man müsse abwarten, ob mit den Meldepflichten der Unternehmen angemessen umgegangen wird und was genau als kritische Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes gelten soll. Dies werde erst durch Rechtsverordnungen festgelegt und müsse laufend beobachtet werden, so Graulich in einem Interview mit dem Erich Schmidt Verlag. Ferner stellt er fest, »dass wir insbesondere im Bereich der Telekommunikation eine aufsichtliche Parallelstruktur von Bundesnetzagentur und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik haben.«
Die Anhäufung großer Datenmengen begünstige Datendiebstähle, so der NSA-Sonderermittler. Das spreche gegen eine Vorratsdatenspeicherung. Laut Graulich besitzt Deutschland jedoch einen professionellen Datenschutz, der nach seinem Eindruck mit einem kräftigen Herz und einem starken rechtlichen Verstand ausgeübt werde.
Das IT-Sicherheitsgesetz wurde am 12. Juni 2015 vom Bundestag beschlossen. Es verpflichtet vor allem Energieversorger, Krankenhäuser und Banken sowie Bundesbehörden, ihre Netzwerke nach bestimmten Mindestanforderungen einzurichten. Dafür haben die Unternehmen zwei Jahre Zeit. Zudem müssen sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) jeden Hackerangriff melden, sonst droht eine Strafzahlung, die bis zu 100.000 Euro hoch sein kann. Die Regeln sollen gewährleisten, dass die Telekommunikation, der Bankverkehr oder die Wasserversorgung nicht bedroht werden.
Das komplette Interview mit Dr. Graulich wurde auf www.ESV.info/aktuelles veröffentlicht.
Dr. Kurt Graulich ist neben seiner Tätigkeit als NSA-Sonderermittler auch Mitkommentator des aktuellen Berliner Kommentars zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Umfassende Regeln zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten sowie Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie eine vollständige Kommentierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) findet man zudem in der Datenbankversion des BDSG-Kommentars von Hans-Jürgen Schaffland und Noeme Wiltfang.









