(openPR) Offenburg, 6. August 2015 – Am 1. Juli 2015 trat das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg in Kraft. Bisher machte dieses Landesgesetz es zur Auflage, bei bereits bestehenden Gebäuden zehn Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Dieser Prozentsatz wurde nun auf 15 Prozent erhöht.
Grundsätzlich betrifft das EWärmeG alle Eigentümer, deren Häuser vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und deren Wohn- bzw. Nettogrundfläche mehr als 50 m2 beträgt. Das Landesgesetz stellt die Erweiterung des Bundesgesetzes dar, das lediglich die Gesetzesvorgabe für Neubauten darstellt – also Bestandsgebäude außer Acht lässt. Seit der Erneuerung des Landesgesetzes sind auch die Eigentümer von Nichtwohngebäuden wie Büros betroffen.
Beim nächsten Wärmepumpen-Wechsel oder allgemein bei der Sanierung der Heizungsanlage müssen die Auflagen des EWärmeGs beachtet werden. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine Solarthermie-Anlage einbauen zu lassen oder die Auflagen des Gesetzes durch verschiedene Teilschritte zu erreichen. Ein Teilschritt wäre beispielsweise die Dämmung der Kellerdecke.
Aber auch beim EWärmeG bestätigen Ausnahmen die Regel: Wenn aus technischen oder baulichen Gründen (z.B. Denkmalschutz) die Maß-nahmen nicht umsetzbar sind, entfällt die Pflicht. Die Überprüfung der Maßnahmen erfolgt durch die örtlichen Baurechtsbehörden bzw. Sachverständige wie Wärmenetzbetreiber. Nach Inbetriebnahme bleiben18 Monate Zeit, den Nachweis über die Erfüllung der 15 Prozent vorzulegen. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, muss Strafe zahlen.
„Lassen Sie sich von Ihrem Heizungstechnik-Fachmann beraten, wenn Sie die Sanierung Ihrer Heizungsanlage planen. Er informiert Sie über die verschiedenen Möglichkeiten, die Auflagen des EWärmeGs zu erfüllen und steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Gesetz zur Seite“, so Karl-Hans Petersen-Fritz von Sanitär Fritz in Offenburg.












