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Strafbarkeit von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern

15.07.201511:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Strafbarkeit von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern

(openPR) Bei einem Hallenfußballturnier wurde durch ein umfallendes Tor ein 11-jähriger Junge schwer verletzt. Ein verantwortlicher Jugendtrainer wurde nun wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil man ihm den Vorwurf gemacht hat, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben.



Das Turnier fand in einer großen Halle statt, in der Fußballtore fest im Boden verankert waren. Zum Warmspielen nutzten die Mannschaften aber eine kleinere Halle, in der die Handballtore lose an der Wand lehnten. Diese wurden bekanntermaßen auch schon in der Vergangenheit von den Fußballspielern, oftmals als Tore zum Warmschießen, eingesetzt und dabei von der Wand genommen und in die Halle gestellt. Da man diese Tore nicht im Boden verankern konnte, standen sie also ungesichert auf dem Hallenboden.

Als sich die Gruppe um den 11-Jährigen warmspielen wollte, stellte sich dieser als Torwart in das bereits mitten in der Halle stehende Handballtor. Bei einem Lattenschuss kippte das Tor nach vorne um und traf den Jungen am Kopf, der dabei schwerste Verletzungen erlitt.

Das Landgericht Detmold verurteilte nun den Jugendtrainer, der auch an der Organisation des Turniers beteiligt und dabei anwesend war, und zugleich die Position als Jugendvorstand innehatte.

Dass der Verantwortliche alle Ämter ehrenamtlich bekleidet hatte, hat das Gericht nicht von einer Verurteilung abgehalten.

Wer ein Risiko kennt, darf es nicht dulden

Von dem Mitglied hätte man erwarten können, so das Gericht, dass er diese Zweckentfremdung nicht duldet. Soweit er nicht selbst die Sicherung der Tore hätte veranlassen können, hätte er zumindest im Vorstand darauf hinwirken können, dass man diese Gefahr beseitigt.

Eine Verantwortung, hier tätig zu werden, hat das Gericht insbesondere darin gesehen, dass das Mitglied sowohl Jugendtrainer als auch Jugendvorstand war.

Prüfungspflicht vor der Veranstaltung

Darüber hinaus hätte das Mitglied vor Beginn des Turniers die Halle auf offensichtliche Gefahren für Kinder überprüfen müssen.

Eine Verantwortung, hier tätig zu werden, hat das Gericht insbesondere darin gesehen, dass das Mitglied der offizielle Vertreter des ausrichtenden Vereins war, der das Turnier auch mitorganisiert hatte.

Grundsätze

Für Verantwortliche (Geschäftsführer, Amtsleiter, Abteilungsleiter, Vorstandsmitglieder usw.) kann man zusammenfassen:

• Wer weiß, dass es eine Gefahrenquelle gibt, muss sich um deren Beseitigung bemühen.
o Je gefährlicher die Quelle ist, desto mehr kann verlangt werden, dass der Verantwortliche ggf. aktiv die Gefahr beseitigt und es nicht nur bei Hinweisen gegenüber den Vorgesetzten oder anderen Verantwortlichen belässt.
o Dies gilt auch dann, je höher der Verantwortliche in der Hierarchie steht: Von einem Vorstandsmitglied kann mehr erwartet werden als von einem einfachen Mitglied. Hat jemand eine Leitungsfunktion inne, kann von ihm mehr erwartet werden als von einem einfachen Helfer.
• Wer eine Veranstaltung mitorganisiert, muss bestehende Gefahren erkennen und beseitigen. Übernimmt man dabei nur Teilaufgaben, gilt dies zumindest für diese Teilaufgabe.

Was man an diesem Beispiel erkennt: Hier ging es um die strafrechtliche Verantwortung; dabei hilft bspw. eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung nicht, da es im Strafrecht nicht um Schadenersatz geht. Im Strafrecht geht es um die persönliche Schuld des jeweiligen Verantwortlichen und die Frage, wie er dafür zu bestrafen ist. Als Versicherung kann hier nur eine Versicherung “helfen”, die die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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