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Cyber-Diebstahl: Strafbarkeitslücke bei virtuellen Gegenständen schließen

11.11.201013:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Cyber-Diebstahl: Strafbarkeitslücke bei virtuellen Gegenständen schließen

(openPR) Berlin – Das deutsche Strafrecht ist in Teilen noch nicht an das Internet-Zeitalter angepasst. So deckt es insbesondere nicht hinreichend den Diebstahl virtueller Gegenstände ab, wie ein aktueller vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelter Fall von "Cyber-Diebstahl" offenbarte. Der Angeklagte, der in einem Online-Rollenspiel wertvolle Ausrüstung (Items) von Spielcharakteren Dritter gestohlen haben soll, konnte von dem Richter nur verurteilt werden, da sich dieser durch eine nicht unumstrittene Behelfskonstruktion zu helfen wusste.

"Da laut dem Strafgesetzbuch nur bewegliche Sachen gestohlen werden können, greift der Tatbestand des Diebstahls bei virtuellen Gegenständen nicht. Der Richter musste aufgrund dieser Strafbarkeitslücke eine Strafbarkeit über Umwege konstruieren. Das ist keine saubere Lösung", moniert Rene Zoch, 2. Vorsitzender von "no abuse in internet" (naiin). Die gemeinnützige Einrichtung, die sich der Bekämpfung von Internet-Kriminalität widmet, fordert daher die Strafbarkeit derartigen "virtuellen Diebstahls" klar zu regeln. "Denn im Prinzip darf eigentlich niemand für etwas bestraft werden, was nicht ausdrücklich im Gesetz unter Strafe gestellt ist. Es gilt das Analogieverbot", so Zoch.

Das Amtsgericht Augsburg hatte den 16-jährigen Angeklagten zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Obendrein muss er den durch die Plünderung der Online-Spielcharaktere entstandenen Schaden in Höhe von 1.000 Euro wiedergutmachen. Der zuständige Richter, der nach dem Urteil selbst auf die Strafbarkeitslücke aufmerksam machte, hatte sich in dem aktuellen Fall behelfsmäßig auf den Straftatbestand der unbefugten Datenveränderung berufen.

Weitere Informationen unter www.naiin.org

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