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Hitzefrei für Arbeitnehmer?

14.07.201516:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hitzefrei für Arbeitnehmer?

(openPR) „Ein Unding, dass bei so einem Wetter nicht mehr Personal eingesetzt wird“ – solche Sätze hat man an den extrem heißen Tagen oft gehört: Sei es an Getränkeausgaben bei Festivals, an der Kasse zum Freibad oder anderswo… Nur: Oft können Veranstalter und Freibadbetreiber nicht zaubern.

Das eigentliche Problem taucht auch nicht immer erst an dem Tag selbst auf, sondern schon im Vorfeld: Gerade bei großen Open Air-Veranstaltungen lassen sich Getränkewagen, Zelte und Personal nicht ad hoc binnen weniger Stunden organisieren und beschaffen: Nicht nur, dass Anbieter überhaupt Geräte und Personal frei haben müssten, man braucht auch Strom, Wasser, Abwasser und Geld.

Kann von einem Veranstalter, der seine Veranstaltung lange im Voraus plant und kalkuliert, verlangt werden, dass er ebenfalls im Voraus für den Fall einer extremen Hitze auch Zelte, Personal, Kühlventilatoren, Getränkewagen usw. bestellt? Und kann von ihm verlangt werden, dass bei normaler Wetterlage diese Zusatzbestellungen sinnlos sind und er damit viel Geld und Zeit verliert? Auch der Veranstalter würde sich oftmals bessere Bedingungen wünschen, kurzfristig auf extreme Wetterlagen reagieren zu können; im Rahmen des Möglichen wird dies auch oft getan.

Im Übrigen muss ein Arbeitgeber ohnehin überlegen und prüfen, ob er bei extremen Temperaturen die Arbeiten nicht einstellen muss: Er muss prüfen, ob es für seine Beschäftigten zumutbar ist, stundenlang in der Hitze zu arbeiten; in jedem Fall muss er geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter treffen, bspw. jede Menge Getränke zur Verfügung stellen, Sonnenschutz, ausreichend Pausen, besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Arbeitsplatzes (Sonne oder Schattenplatz, im stickigen Zelt usw.). Das kann natürlich auch so weit gehen, eine Veranstaltung absagen zu müssen.

Wirtschaftliche Erwägungen, die durch die Absage einer Veranstaltung entstehen können, sind grundsätzlich kein Argument, gebotene arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen nicht durchzuführen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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