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Klage gegen Facebook zurückgewiesen

02.07.201511:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Klage gegen Facebook zurückgewiesen

(openPR) Ein österreichischer Datenschutz-Aktivist ist mit seiner Klage gegen das soziale Netzwerk Facebook gescheitert. Der Kläger wirft Facebook unter anderem ungültige Datenschutzbestimmungen, ein Ausspähen des Surfverhaltens und die Teilnahme an einem Überwachungsprogramm des US-Geheimdienstes NSA vor.

Also ein Sieg für Facebook?

Nein, nun wirklich nicht, denn: In der Sache selbst hat das Gericht gar nicht entschieden. Vielmehr meinte das Wiener Landgericht, es sei örtlich überhaupt nicht zuständig für die Klage. Der Kläger nämlich berief sich auf das Recht jedes Verbrauchers, in seinem Heimatland klagen zu können, wenn zwingende verbraucherschützende Vorschriften betroffen sind. Das Gericht hat jetzt aber entschieden, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Verbraucher war, sondern Facebook zumindest auch beruflich genutzt hat.

Der Kläger kündigte umgehend Rechtsmittel gegen den Beschluss an. Er hatte die Klage im Namen von sieben weiteren Datenschutz-Aktivisten eingebracht. Außerdem haben weltweit 25.000 Menschen ihre eventuellen Ansprüche an die Kläger abgetreten, ohne aber bereits offiziell zu den Klägern zu gehören.

Facebook – wen wundert’s – zeigte sich zufrieden. „Dieser Rechtsstreit war unnötig und wir sind erfreut, dass das Gericht die Klagen entschieden zurückgewiesen hat“, teilte das Unternehmen mit.

Unsere Meinung

Von einem „entschiedenen“ zurückweisen kann keine Rede sein. Wie gesagt scheiterte das Ganze nur deshalb, weil der Kläger sein Facebook-Profil wohl auch geschäftlich genutzt hat, was dann – so das Gericht – seine Verbrauchereigenschaft hat entfallen lassen. Der freudige Ausruf von Facebook ist daher verfrüht.

Meines Erachtens ist die Argumentation des Gerichts auch nicht zwingend. Es sprechen vielmehr überwiegende Argumente dafür, die verbraucherschützenden Vorschriften nicht allein deshalb entfallen zu lassen, weil der Kläger auch vermeintliche geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat. Denn dann verbleibt ja dennoch ein nicht unerheblicher privater Anteil im Rahmen der vertraglichen Beziehung mit Facebook, über den das Gericht hätte entscheiden können und dürfen. Die „Infizierung“ des privaten Teils der Vertragsbeziehung durch eine teilwiese geschäftliche Tätigkeit liegt nach meiner Auffassung nicht auf der Hand.

Nun kann das Berufungsgericht hierzu Stellung nehmen. Wir sind gespannt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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