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Drohende Insolvenz beim SHB Altersvorsorge Fonds? Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

(openPR) Bekanntlich wurde den Anlegern bereits zum Jahreswechsel 2014/2015 die Insolvenz des SHB Altersvorsorge Fonds angedroht. Die Insolvenzgefahr ist allerdings durch die kürzliche Insolvenz der NARAT KG nicht vorbei.

SHB Altersvorsorge Fonds ist nämlich an der NARAT KG beteiligt.



Kürzlich wurden insoweit die Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Fondsgesellschaft LHI Technologiepark Köln GmbH Beteiligungs-KG, ihrer Objektgesellschaft Narat GmbH & Co KG und der persönlich haftenden Gesellschafterin Astum Beteiligungs GmbH nunmehr tatsächlich vom Amtsgericht München angenommen (Az.: 1542 IN 1407/15, 1542 IN 1375/15 und 1542 IN 1408/15).


Die NARAT GmbH & Co. KG hat in sieben Gebäuden im Technologiepark Köln investiert.

Mehrheitsgesellschafter der NARAT GmbH & Co. KG ist hierbei gerade der SHB Altersvorsorge Fonds.

Wie sich die Insolvenz der der NARAT KG auf die Bilanz des SHB Altersvorsorgefonds auswirkt, ist derzeit noch unklar. Sorgen sind allerdings mehr als berechtigt.

Ziemlich sicher lässt sich vorhersagen, dass die Insolvenz der NARAT KG zu einem erheblichen Abschreibungsbedarf bei dem SHB Altersvorsorgefonds führen wird.


Für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden im wesentlichen Fremdkapital-Positionen in Schweizer Franken ins Feld geführt. Neben einem Kredit über 80 Millionen Euro sind weitere 75 Millionen Euro in Schweizer Franken finanziert worden. Die Aufwertung des Schweizer Franken vor wenigen Monaten hat den Fonds bereit rund 40 Millionen Euro gekostet. Durch den gestiegenen Kurs des Schweizer Franken liegt trotz der Tilgung die Verschuldung in Euro heute höher als zu Beginn der Fondslaufzeit.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Betroffene Anleger stehen jedoch nicht schutzlos da und sollten nach Empfehlung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht schnell handeln und sich von einem einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt zeitnah beraten lassen.

Im Einzelfall droht sogar Verjährung.

Anleger können in diesem Zusammenhang Rückabwicklungsansprüche in Form von Schadensersatzansprüche auf fehlerhafte Aufklärung und Beratung gegebenfalls sogar auch noch auf Prospekthaftung stützen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sind derartige unternehmerische Beteiligungen - auch wenn die Geeignetheit für die Altersvorsorge durch die Namensverwendung suggeriert wird - gerade für die Altersvorsorge oder sogar für den Kapitalerhalt nicht geeignet.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit mehrfach entschieden, dass bei auf Sicherheit bedachten Anlegern die Vermittlung einer unternehmerischen Beteiligung schon nicht anlegergerecht sein kann.

Für die Anspruchsbegründung sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Anleger jedoch umfassend über sämtliche Risiken und Nachteile vor Abgabe der Beitrittserklärung umfassend und zutreffend aufgeklärt und beraten werden.

Auch müssen die Berater und Vermittler eine so genannte Geeignetheitsprüfung vornehmen.

Aufgrund der drohenden Verjährung müssen gegebenenfalls im Einzelfall schnellstmöglich rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Fragebogen und kostenlose Erstberatung

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung und Erstberatung kann der Kontakt mit der Kanzlei aufgenommen oder hierzu auch der Fragebogen der Kanzlei, unter www.kanzlei-eser.de oder unten mit dem Link

www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Publikumf...

abgerufen werden.

Wir koordinieren sodann die weiteren Maßnahmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.

Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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