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Gefängnis für verweigerten Rundfunkbeitrag?

(openPR) Wie auf http://www.dzig.de/Beitragsservice-und-Rundfunkbeitrag beispielhaft dargestellt, kann ein Gerichtsvollzieher in seinem Schreiben auf einen Gefängnisaufenthalt hinweisen, wenn jemand keinen Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice bezahlt. Diese Drohkulisse ist eindrucksvoll für Theaterbesucher. Doch wer sich ohne Scheu auf die Bühne des Lebens begibt, erkennt beim näheren und genauen Hinsehen ein Potemkinsches Dorf. [1] Was motiviert die Justiz zu diesem Theaterspiel?



Vermutlich sind es mehr als zwei Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland, die seit dem Januar 2013 erst zögerlich, dann aber immer bewußter darauf verzichten, die Rundfunkanstalten mit 17,50 Euro zusätzlich monatlich zu finanzieren. Die meisten haben gerne, willig und pünktlich bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr an die Gebühreneinzugszentrale gezahlt. Doch ab dem 1. Januar 2013 wurde die Rechtslage geändert.

Kosten eines Gefängnisaufenthaltes
Ein Tag Ordnungshaft, Beugehaft oder Erzwingungshaft kostet mehr als die 58,3 Cent Rundfunkbeitrag täglich für einen Haushalt. 92,87 Euro im Bundesdurchschnitt wurden im Jahr 2008 genannt, abhängig vom Bundesland zwischen 67,35 und 115,00 Euro täglich. [2] Muss der Beitragsservice einen Tagessatz an jede Justizvollzugsanstalt überweisen, wenn auf seine Veranlassung jemand im Gefängnis wohnt, weil er oder sie keinen Rundfunkbeitrag gezahlt hat? Immerhin ist der Tagessatz so hoch, wie ein gezahlter Rundfunkbeitrag in drei bis sechs Monaten einbringt. Stimmt hier noch das finanzielle Verhältnis? Rechnet sich das für den Beitragsservice? Es ist kaum vorstellbar, dass kriminelle Asylbewerber freigelassen werden, um Platz für Menschen zu schaffen, die keinen Rundfunkbeitrag gezahlt haben.

Eingenommener Rundfunkbeitrag
In Deutschland befanden sich am 30. November 2014 insgesamt 61.872 Gefangene und Verwahrte in Justizvollzugsanstalten. [3] Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg bilden die Spitzenreiter in dieser Statistik. Dem gegenüber stehen die Einnahmen des Beitragsservice in Höhe von 8,324 Milliarden Euro in 2014: "Nach dem vorläufigen Jahresabschluss des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio belaufen sich die Gesamterträge aus dem Rundfunkbeitrag für das Jahr 2014 auf 8,324 Milliarden Euro. Im Vergleich zu den Erträgen 2013 sind das Mehrerträge von 643 Millionen Euro. Darin enthalten sind zu einem erheblichen Teil offene Forderungen, zu denen noch keine Zahlungen eingegangen sind." [4]

Die Einwohnerzahl wird auf 81,084 Millionen am 30. September 2014 geschätzt, [5] die Anzahl der Haushalte in 2011 auf 40,40 Millionen. [6] Daraus ergeben sich 102,66 Euro durchschnittlich pro Einwohner der Bundesrepublik Deutschland oder 206,04 Euro pro Haushalt. Ausgehend von der Forderung, 12 x 17,98 Euro = 215,76 Euro in 2014 zu zahlen, müssten die Einnahmen des Beitragsservice 40,40 Millionen x 215,76 Euro = 8,716.704 Milliarden Euro betragen haben. Wieviel tatsächlich eingegangen ist, wird vielleicht irgendwann veröffentlicht. Seit dem 1. April 2015 beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag 17,50 Euro.


Wettbewerbssituation für Rundfunksender
Private Rundfunksender erhalten keine Anteile aus dem Rundfunkbeitrag. Andererseits finanzieren sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls aus Werbung und sind daher finanziell besser aufgestellt als die meisten privaten Rundfunksender. Sie schöpfen finanziell aus dem Vollen. Bereits in 2001 hat die Europäische Kommission daran erinnert, in einer getrennten Buchführung die öffentlich-rechtlichen von den kommerziellen Aktivitäten zu trennen. Das ist auch in 2015 noch nicht geschehen. Im Amtsblatt Nr. C 320 vom 15.11.2001 [7] heißt es auszugsweise:

"Die vorstehend erwähnte Beurteilung der Kommission setzt eine klare und genaue Definition des 'öffentlich-rechtlichen Auftrags' und eine klare und angemessene Trennung zwischen gemeinwirtschaftlichen und anderen Aktivitäten voraus. Die getrennte Buchführung für diese beiden Bereiche wird normalerweise bereits auf nationaler Ebene gefordert, damit die Verwendung öffentlicher Mittel transparent und kontrollierbar ist. Die Verpflichtungen zu Transparenz in den finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden oder die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, werden in der Richtlinie 80/723/EWG festgelegt.

Wenngleich die Finanzierung durch den Staat im Allgemeinen erforderlich ist, um der Rundfunkanstalt die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu ermöglichen, dürfen die staatlichen Beihilfen nicht die Nettokosten überschreiten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsen, bei Berücksichtigung der anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem Auftrag. Deshalb werden die Nettogewinne, die durch kommerzielle Aktivitäten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erzielt werden, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe herangezogen. Deshalb prüft die Kommission auch, ob gegebenenfalls eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund der gewährten Beihilfen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er vom Mitgliedstaat definiert wurde, zu erfüllen und zu finanzieren. In ihrer Beurteilung berücksichtigt die Kommission ebenfalls die Tatsache, dass in dem Maße, wie eine staatliche Beihilfe zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig ist, das System als Ganzes auch den Vorteil haben könnte, dass auf einigen relevanten Märkten eine alternative Angebotsmöglichkeit erhalten wird." Zitatende

Kritik und Öffentlichkeit
Es verwundert daher kaum, dass die Kritik an der aktuellen Praxis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten immer lauter wird und immer intensiver in die Öffentlichkeit getragen wird. Die Verantwortlichen hatten seit 2001 Zeit, ihre Finanzierung zeitgemäß und rechtskonform zu gestalten. Andere Staatsunternehmen in Deutschland haben im Laufe der letzten Jahrzehnte erfolgreich hoheitliche und unternehmerische Aufgaben entflochten und organisatorisch getrennt, was der Justiz der Bundesrepublik Deutschland bekannt ist.

Warum zahlen Inhaber einer bewohnten Gartenlaube im Wald doppelt? Warum überhaupt zahlen Unternehmen und Behörden, obwohl alle Geschäftsführer und Amtsleiter samt sämtlicher Mitarbeiter bereits ihren Rundfunkbeitrag entrichten sollen? Jeder Mensch kann gleichzeitig nur einmal hören und sehen, weil jeder Mensch nur ein Gehirn hat. Der Beitragsservice verweigert eine plausible Antwort und verschanzt sich stattdessen hinter einer willfährigen Justiz. Die Menschen in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sind weder Untertanen, noch können die Rundfunkanstalten eine Obrigkeitshörigkeit einfordern. Das 19. Jahrhundert ist vorbei. Auf dzig.de/Beitragsservice-und-Rundfunkbeitrag befindet sich neben beispielhaften Schreiben auch noch weiteres Wissenswertes rund um den Beitragsservice und den Rundfunkbeitrag.

Dieser Pressetext ist mit Quellenangabe frei verwendbar, wenn der Text unverändert und vollständig enthalten ist. Es werden keine Lizenzbeträge beansprucht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_für_Presseverleger

Quellen:
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Potemkinsches_Dorf
[2] www.tinyurl.com/Gefaengniskosten
[3] www.tinyurl.com/Gefangene-und-Verwahrte
[4] www.tinyurl.com/Rundfunkbeitrag-2014
[5] http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland
[6] http://de.wikipedia.org/wiki/Privathaushalt
[7] www.tinyurl.com/Staatliche-Beihilfen

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