(openPR) Techniker Krankenkasse verweigert Krankengeld obwohl sie dafür Beiträge kassiert !
Fassungslos nimmt der Wingster Diplom Sozialökonom Helmut-H. Doll, der sich mit seiner Sozial- und Unternehmensberatung im Herbst 2005 selbständig gemacht hat, den Anruf seiner Krankenkasse entgegen. Nach sieben (!) Wochen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit erfährt er erstmals, dass die zuständige „Techniker Krankenkasse“ kein Krankengeld zahlen will. Das bedeutet das „Aus“ für ihn. Seine noch in der Aufbauphase befindliche Existenzgründung muss er beenden.
Im Alter von 57 Jahren hat der im Landkreis Cuxhaven lebende Sozialökonom es noch einmal gewagt, seine bereits einige Monate währende Arbeitslosigkeit mit dem Sprung in die Selbständigkeit zu beenden. Die Arbeitsagentur hatte ihm für sechs Monate ein Überbrückungsgeld in Höhe seines Arbeitslosengeldes mit einem 70%igen Aufschlag für Sozialabgaben gewährt.
Aufgrund seines Alters, aber auch weil er in den vergangenen 37 Jahren mit „seiner Techniker Krankenkasse“ gute Erfahrungen gemacht hatte, wollte er bei dieser Mitglied bleiben. Deswegen hat er sich trotz des verhältnismäßig hohen Beitrags von über 435 EUR im Monat dort versichert. Zuvor hatte er sich beraten lassen: sein Überbrückungsgeld von rd. 2.530 EUR sei die Basis für die Berechnung seines Krankengeldes. Um bereits nach 3 Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen zu können, vereinbarte und zahlte er den erhöhten Beitragssatz von 14,6 %. Er wollte sich in der relativ kurzen Förderungszeit von 6 Monaten vor dem Ausfall seiner Arbeitskraft durch Krankheit absichern. Diese Absicht hatte er mit der Krankenkasse besprochen.
„Ich kann es immer noch nicht glauben, dass eine der größten Krankenkassen in Deutschland Versicherungsbeiträge kassiert, aber Leistungen verweigert.“ So der Existenzgründer. „Aber heute habe ich das Ganze schriftlich bekommen. Mir blieb nichts anderes übrig, als mich umgehend arbeitslos zu melden und meine Selbständigkeit zu beenden. Das musste ich schon deshalb, weil ich pflichtversichert war. Dies sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Rentenversicherung. Die Beiträge wären ansonsten selbst ohne Einkünfte bzw. Krankengeld fällig gewesen.“
Die Rentenversicherung gewährt Existenzgründern eine Vergünstigung. In den ersten drei Jahren zahlen sie einen halben Regelbeitrag, der zurzeit bei 238,88 € im Monat liegt. Im Krankheitsfall wird er von der Krankenkasse übernommen. Aber nur, wenn diese Kran-kengeld zahlt. Die Zahlungspflicht des Rentenversicherungsbeitrags endet ausschließlich bei Aufgabe der Selbständigkeit.
Nach Angaben des Unternehmensberaters begründet die Techniker Krankenkasse ihre Ablehnung wie folgt: „Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, da Ihnen aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entgeht.“ Der Unternehmensberater ist empört: „Während bei vorangegangenen Telefonaten noch davon gesprochen wurde, dass ich eine Lohnersatzleistung, nämlich das Überbrückungsgeld erhalte und deshalb kein Krankengeld beanspruchen könne, wird nach meinem Einwand, dies sei ja Förderungsmissbrauch durch die Krankenkasse, der Spieß umgedreht:“ Die TK schreibt: „Ihrer Beitragsbemessung liegt kein Arbeitseinkommen zugrunde. Grundlage für unsere Beitragsberechnung sind ausschließlich Ihre sonstigen Einnahmen in Höhe des Überbrückungsgeldes von 2.531,07 EUR.“ Das entsprechende Schreiben liegt der Redaktion vor. „Unmöglich,“ meint Helmut Doll „da schließt man eine Krankenversi-cherung mit Krankengeldanspruch nach 3 Wochen ab, und wenn es um Leistungen geht, wird sich gedreht und gewendet, um deren Zahlung zu verweigern.“
Der in der Wingst – Landkreis Cuxhaven ansässige Sozialökonom meint weiter: „Ich kann allen Existenzgründern nur den Rat geben, sich schriftlich den Leistungsfall beschreiben und bestätigen zu lassen. Gerade für die Aufbauphase ist dies wichtig. Die gesetzliche Krankenversicherung legt nur das bereits erzielte Einkommen ohne Förderungen durch die Arbeitsagentur zugrunde. Wurde noch kein Einkommen erzielt, gibt es kein Krankengeld! Dennoch bleibt es aber richtig, krankheitsbedingten eigenen Arbeitsausfall auch bereits in der Gründungsphase einzuplanen und möglichst finanziell abzusichern. Vielleicht haben private Versicherungen - anders als die gesetzlichen Krankenkassen - für Ausfälle dieser Art praktikable Regelungen.“ Und weiter: „Ein Weiterführen der freiberuflichen Tätigkeit als Sozial- und Unternehmensberater ist mir nicht möglich geblieben. Persönlich werde ich jedenfalls die mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen und das Bundessozialministerium um Überprüfung der für mich existenzzerstörenden Entscheidung bitten. Natürlich hilft mir das letztlich auch nicht mehr weiter, weil bereits durch den Entzug der Liquidität und durch die Regelungen zur Versicherungspflicht Tatsachen geschaffen wurden und der Schaden angerichtet worden ist. Vielleicht werden aber künftig Regelungen ge-schaffen, die auf die besondere Situation von Existenzgründern bessern abgestimmt sind. Jedenfalls macht es keinen Sinn, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Bemühungen der Bundes-Arbeitsagentur konterkariert. Auf meiner Internetseite www.h-doll.de werde ich über den Fortgang des Sachzusammenhangs berichten.“
Wingst, den 28.04.06
Helmut-H. Doll
Bargkampsweg 5
21789 Wingst












