(openPR) Einige Informationen zum Thema:
1. Das Vorliegen einer Behinderung wird auf Antrag festgestellt (§ 69 SGB IX).
Diese Anträge werden bei den regionalen Versorgungsämtern gestellt. Eine Auflistung findet sich unter http://www.versorgungsaemter.de . Zum Teil können die Anträge sogar über das Internet gestellt werden. Für die Antragstellung sind vor allem die medizinischen Gutachten und Bescheinigungen über die Beeinträchtigung erforderlich. Bei Menschen mit Legasthenie oder Dyskalkulie also vor allem die ärztliche Diagnostik durch die Kinder- und Jugendpsychiater.
2. Die Feststellung der Behinderung basiert auf § 2 SGB IX. Dabei wird zwischen der allgemeinen Behinderung und der Schwerbehinderung unterschieden. Eine Schwerbehinderung wird attestiert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 % beträgt. Liegt eine derartige Schwerbehinderung vor, gelten für den betroffenen Menschen die besonderen Regelungen wie z. B. der besondere Kündigungsschutz.
3. Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch den ärztlichen Dienst der Versorgungsämter geprüft. Dieser Dienst richtet sich dabei nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ und die sog. GdB/MdE-Tabelle. In dieser Tabelle sind unter Punkt 26.3 auf aufgeführt:
Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung [Dyskalkulie], die Abstufung reicht von 0-10 % bis 50 %.
4. Welcher GdB festgesetzt wird, hängt von der Schwere der Störung und von der Beeinträchtigung im Allgemeinen ab.
5. Das Versorgungsamt erlässt dann einen Bescheid, in dem die Behinderung und der Grad der Behinderung festgesetzt werden. In der Regel enthält dieser Bescheid dann auch die Feststellung, um welche Art der Behinderung es sich handelt, z. B. Legasthenie oder Dyskalkulie.
6. Gegen den Bescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen, etwa, wenn er/sie den GdB für zu gering hält oder bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt wurden.
Dabei sollte man sich, z. B. vom VdK beraten und evtl. auch rechtlich vertreten lassen.
7. Einen solchen Bescheid kann man als Argumentationshilfe vor allem gegenüber Schulen einsetzen, wenn die Schulen das Vorhandensein einer Legasthenie oder Dyskalkulie verneinen. Die Gerichte haben in Urteilen zum Prüfungsrecht im Hochschulrecht das Vorliegen eines Behindertenausweises als erhebliches Indiz gewertet, dass der betroffene Mensch eine Legasthenie/Dyskalkulie und eine Behinderung hat, auf die in der Prüfungssituation Rücksicht zu nehmen ist.
8. Steuerliche Vorteile durch einen Behindertenausweis können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Schwerbehinderung, also mindestens ein GdB von 50,
festgestellt worden ist. Dann kann ein Pauschbetrag in der Lohnsteuer- /Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
9. Nachteile können sich bei der Arbeitsplatzsuche oder beim Abschluss von Versicherungen (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherungen) ergeben.
Wir helfen gerne bei der Antragstellung, rufen Sie einfach an oder mailen uns.
Herzliche Grüße