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BGH: Änderung der Rechtsprechung bei geschlossenen Immobilienfonds

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(openPR) Anleger, die zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen aufgenommen haben, müssen sich auf eine geänderte Rechtsprechung einstellen.

Mit den heutigen Urteilen (XI ZR 193/04, 219/04, 29/05 und 106/05) hat der Bundesgerichtshof einige Rechtsfragen, zu denen der II. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertraten, zwar endgültig geklärt. Die zuletzt sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats wurde aber nur teilweise beibehalten.



Hierzu gehört, dass Kreditvertrag und Fondsbeteiligung immer dann ein verbundenes Geschäft bilden, wenn der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag vorlegt. Ist der Anleger dabei getäuscht worden, kann er unmittelbar gegen die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Erfolgsaussichten dieser Ansprüche werden in der Praxis allerdings von der Beweisbarkeit der Täuschung abhängen.

Nach wie vor kann der Anleger den Darlehensvertrag widerrufen, wenn dieser in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen wurde und wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterblieb. Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft, muss der Kunde das Darlehen nach dem Widerruf nicht mehr zurückbezahlen. Er kann sogar die von ihm gezahlten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückverlangen.

Wenn der Anleger seine Ansprüche aber nicht auf einen Widerruf, sondern auf falsche Angaben im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung stützt, kann er die Rückzahlung des Kredits künftig nur noch in dem Umfang verweigern, wie ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft zusteht. Um so geringer der Wert der Beteiligung, um so weniger ist demnach auch der Anspruch gegen die Kredit gebende Bank wert.

Verschlechtert hat sich auch die Rechtslage für die Anleger, wenn der Kreditvertrag von einem Treuhänder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, abgeschlossen wurde. In diesen Fällen kann sich der Anleger neuerdings nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages berufen, wenn der Zeichnungsschein eine entsprechende Vollmacht für den Treuhänder enthielt und der Zeichnungsschein der Bank vorgelegt wurde.

Fazit: Insgesamt hat sich die Rechtslage für die betroffenen Anleger zwar verschlechtert. Für sie gibt es aber nach wie vor aussichtsreiche Möglichkeiten, die nachteiligen Folgen einer kreditfinanzierten Beteiligung an einem notleidenden Immobilienfonds zu beseitigen.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ beraten lassen.

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