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Degi International: Ausschüttung an Anleger – Ansprüche auf Schadensersatz

Bild: Degi International: Ausschüttung an Anleger – Ansprüche auf Schadensersatz
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Anleger des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi International erhalten Ende April die fünfte Tranche. Je Anteil werden 4,50 Euro ausgezahlt. Das gab die Aberdeen Asset Management Deutschland bekannt.

Seit April 2012 haben die Anleger dann insgesamt 20,25 Euro erhalten. Die nächste turnusmäßige Ausschüttung ist im Oktober 2014. Wie hoch die Ausschüttung ausfallen wird, hängt überwiegend vom weiteren Verkauf der Immobilien aus dem Bestand des Fonds ab. Im Oktober geht auch das Verwaltungsmandat an die Depotbank Commerzbank über.

„Anleger des Degi International müssen wahrscheinlich mit weiteren finanziellen Verlusten rechnen“, befürchtet Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Allerdings sei es immer noch möglich, Schadensersatzansprüche zu stellen. Diese könnten insbesondere durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

„Die Rechtsprechung verschiedener Gerichte bei offenen Immobilienfonds wird zunehmend anlegerfreundlicher“, so Cäsar-Preller. Insbesondere eine unzureichende Aufklärung über das Schließungsrisiko der offenen Immobilienfonds wird von den Gerichten zunehmend als Pflichtverletzung der vermittelnden Banken angesehen. „Die Möglichkeit, Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können und damit praktisch immer über das Geld verfügen zu können, war unserer Erfahrung nach für viele Anleger ein wichtiges Kriterium in einen offenen Immobilienfonds zu investieren. Tatsächlich kann diese Anteilsrücknahme wie im Fall des Degi International aber ausgesetzt werden und die Anleger kommen nicht an ihr Geld. Hinzu kommen noch weitere Risiken, über die der Anleger in einem ordnungsgemäßen Beratungsgespräch hätte aufgeklärt werden müssen“, erklärt Cäsar-Preller. Dennoch müsse immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet, vorliegt.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatz kann das Verschweigen der Provisionen, die die vermittelnde Bank erhalten hat, sein. „Diese sog. Kickbacks müssen nach Rechtsprechung des BGH ebenfalls offengelegt werden“, so Cäsar-Preller.

Der offene Immobilienfonds Degi International wurde 2003 aufgelegt und wird noch bis zum 15. Oktober 2014 abgewickelt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/

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