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FRAND-Bedingungen sind nicht in jedem Fall an SEPs gebunden

(openPR) Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Patentverfahren France Brevets gegen HTC

Düsseldorf, 26. März 2015 – Das Landgericht Düsseldorf hat einem auf ein standardessentielles Patent (SEP) gestützten Unterlassungsanspruch stattgegeben - unabhängig davon, ob der Patentinhaber eine Lizenznahme zu sogenannten FRAND-Bedingungen angeboten hat. In dem Verfahren zwischen dem Investitionsfonds France Brevets und dem Mobilfunkunternehmen HTC geht es um ein Patent für einen technischen Standard auf dem Gebiet der Near Field Communication (NFC). Das Gericht hat entschieden, dass die für ein SEP vorausgesetzte marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden konnte. Damit war das Verfahren entscheidungsreif und nicht mehr von der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Huawei gegen ZTE abhängig.

Bei SEPs handelt es sich um Schutzrechte, die essentielle Technologien betreffen, ohne die andere Unternehmen keinen Zugang zum Markt hätten. Inhaber von SEPs mit marktbeherrschender Stellung sind dazu verpflichtet, diese zu fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien Gebühren (sog. FRAND-Bedingungen) zu lizensieren.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Nur wenn eine solche Stellung durch ein SEP begründet wird, ist eine Beschränkung der Ansprüche des Patentinhabers gerechtfertigt: So kann dieser zum Beispiel auch dazu verpflichtet werden, die Lizenz unter FRAND-Bedingungen anzubieten. Mit dieser Rechtsprechung wird erstmals entschieden, dass SEPs nicht automatisch die Forderung nach FRAND-Lizenzbedingungen nach sich ziehen müssen.

Die Beklagte kann gegen die Entscheidung des Landgerichts innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Gegen das in Rede stehende Patent ist eine Nichtigkeitsklage der Beklagten beim Bundespatentgericht anhängig.

Vertreter France Brevets (Kläger):
Krieger Mes (Düsseldorf): Axel Verhauwen
Cohausz & Florack (Düsseldorf): Gottfried Schüll

Vertreter HTC (Beklagte):
Hogan Lovells (Düsseldorf): Dr. Martin Chakraborty
Maikowski Ninnemann (Berlin): Dr. Gunnar Baumgärtel

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