(openPR) Der Handelsagent ist gemäß Gesetz ständig damit betraut, den Verkauf von Waren zu vermitteln.
Im österreichischen Handelsvertretergesetz werden der Begriff und die Tätigkeit des selbständigen Handelsagenten wie folgt definiert:
(1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3) Anstelle des Begriffs "selbständiger Handelsvertreter" kann auch der Begriff "Handelsagent" verwendet werden.
Der Handelsvertreter ist grundsätzlich in den meisten Fällen selbständiger Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes und besitzt eine eigene Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter oft mit der Alleinvertretung von Artikeln.
Der Unternehmer wird den Handelsvertreter idR bei Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Dabei stellt er insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt alle erforderlichen Informationen. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung der im Auftrag des Unternehmers aufgewendeten Auslagen, wie Porti, Telegramme, Ferngespräche, Musterkoffer etc. Der Handelsvertreter erhält von dem Unternehmer für alle direkten und indirekten Geschäfte eine Provision.
Der Handelsvertreter ist bei seiner Vermittlungstätigkeit verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes das Interesse des Unternehmers zu wahren.
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