(openPR) Der europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 entschieden, dass im Falle, dass eine missbräuchliche Klausel im Kreditvertrag wegfällt, diese Vorschrift durch eine dispositive Vorschrift zu ersetzen ist (EuGH 30.04.2014, C-26/13 Kásler, Rábai/OTP).
In einem CHF-Fremdwährungskredit ungarischer Verbraucher befand sich eine Klausel, nach der bei der Auszahlung der Devisenankaufskurs zur Anwendung kam, bei der Rückzahlung jedoch der Devisenverkaufskurs. Das ungarische Berufungsgericht stufte die Klausel als gesetzwidrig ein, weil der Darlehensgeber keine Finanzdienstleistung bezüglich des Ankaufs oder Verkaufs von Devisen erbringe, so dass er bei der Tilgung des Darlehens keinen anderen Wechselkurs anwenden dürfe als den, der bei seiner Auszahlung zugrunde gelegt worden sei.
Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob gegenständliche Klausel den "Hauptgegenstand des Vertrages" bzw die "Angemessenheit zwischen Preis und Entgelt" betrifft, sodass sie nicht Gegenstand einer Missbräuchlichkeitskontrolle aufgrund von Art 4 Abs 2 der RL 93/13 sein kann.
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