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Gebrauchte Software: Aufsplitten von Volumenlizenzen rechtmäßig

23.12.201418:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gebrauchte Software: Aufsplitten von Volumenlizenzen rechtmäßig

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11.12.2014 entschieden, dass über Volumenlizenzverträge erworbene Software-Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Damit ist ein weiterer wichtiger Pflock in der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs „gebrauchter“ Softwarelizenzen eingeschlagen worden.

Gestritten hatten sich der Softwarehersteller Adobe und die Firma usedSoft, die gebrauchte Lizenzen verkauft. usedSoft spaltete Volumenlizenzen auf und verkaufte einzelne Lizenzen daraus weiter. Adobe hielt dies auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung für nicht zulässig.

Der BGH bestätigte jetzt das Urteil der Vorinstanz (OLG Frankfurt/Main), welches die Aufspaltung als zulässig ansah. Das Aufspaltungsverbot, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung ausgesprochen hatte, beziehe sich nur auf Client-Server-Lizenzen, um die es hier nicht ging. Daher sei die Aufspaltung hier zulässig, um eine möglichst hohe Verkehrsfähigkeit der Software zu erreichen, was auch der Gedanke des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes im Urheberrecht ist, der wiederum besagt, dass eine einmal legal in den Handel gekommene Programmkopie frei handelbar sein soll.

Damit hat der BGH übrigens auch das Urteil aus Frankfurt in dem Punkt bestätigt, dass der Verkäufer einer solchen aufgespalteten Lizenz eine Vervielfältigungshandlung rechtmäßig vornehmen darf, nämlich das Brennen eines Datenträgers mit der Programmkopie, da er nur so die zuvor online erworbene Software weiterverkaufen könne.

(BGH, Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen I ZR 8/13)

Unsere Meinung

Die Rechtsprechung zu gebrauchten Lizenzen wird damit weiter ausdefiniert und führt zurzeit dazu, dass grundsätzlich – von Ausnahmen natürlich abgesehen – Softwarelizenzen auch von Dritten weiterverkauft und vom Käufer legal erworben und genutzt werden können, ohne dass der Hersteller der Software dies verhindern könnte.

Zu vermuten dürfte indes sein, dass die Softwarehersteller diesen Umstand auch einpreisen werden, also den Weiterverkauf bereits durch Erhöhung der Lizenzpreise für den Ersterwerber versuchen werden abzufedern.

Wir werden abwarten müssen, wie sich der Softwaremarkt dadurch verändert.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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