BGH-Urteil lässt Lehman-Geschädigte wieder hoffen
(openPR) Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht vielen Opfern der Lehman-Pleite im Jahr 2008 wieder Mut. Durch die Insolvenz der US-Bank im Jahr 2008 auf dem Höhepunkt der Finanzkrise hatten rund 50.000 Anleger in Deutschland Geld verloren. Die Bank hatte in großem Stil mit auf minderwertigen US-Immobilienkrediten basierenden Wertpapieren spekuliert. Bislang hatte sich der BGH bei Lehman-Anlegern weniger anlegerfreundlich gezeigt.
Jetzt hat der BGH in zwei Verfahren Anlegern die von ihrer Bank nach Beratung Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. erworben haben, erstmals Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung zugesprochen. Die beklagte Bank hätte bei dem Vertrieb von „Garantiezertifikaten“ über Sonderkündigungsrechte der Emittentin ungefragt aufklären müssen. Nach der Insolvenz der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. im September 2008 wurden die Zertifikate weitgehend wertlos. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen „Garantie-Zertifikaten“ muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand dar.
Die Banken hatten sich zuletzt bei älteren Ansprüchen auf die Verjährung berufen. Hierzu hat der BGH am 28.10.2014 entschieden, dass die Rückforderungsansprüche in vielen Fällen zumindest bis zum Ende des Jahres 2014 noch nicht verjährt sind.
Bankkunden droht somit eventuell mit Ablauf des Jahres 2014 die Verjährung ihrer Ansprüche.
Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Prüfung Ihrer Verträge.
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