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Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO e.G.): Anleger fühlen sich getäuscht

Bild: Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO e.G.): Anleger fühlen sich getäuscht
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(openPR) Anleger machen zur Zeit ihrem Ärger Luft in Zusammenhang mit der „Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft“, auch als AWO e.G. bekannt. So wird von einigen Kunden der Genossenschaft berichtet, dass ihnen von diversen Vermittlern trotz schlechter Schufaauskunft ein Kredit versprochen wurde, unter der Voraussetzung, dass sie ihre vermögenswirksamen Leistungen in die Wohnungsbaugenossenschaft fließen lassen würden.



Nachdem die Kunden dann die Beitrittserklärungen unterschrieben haben und die vermögenswirksamen Leistungen einbezahlt haben, sei der Kredit schließlich nicht ausbezahlt worden. Nachdem einige Anleger dann versuchten, zu kündigen, habe ihnen die Genossenschaft dann mitgeteilt, dass bei einer Kündigung alle Einzahlungen verloren seien.

Schlimmer noch: Manche Anleger berichten, dass sie vor Unterzeichnung der Verträge geködert wurden mit dem Erhalt der Eigenheimzulage. Diese sei teilweise auch 1-2 Jahre vom Finanzamt anerkannt worden, nun sei jedoch vom Finanzamt die Förderwürdigkeit aberkannt worden, so dass sie nun nicht nur die monatlichen Beiträge bezahlen müssten, sondern auch die Förderung für die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückbezahlen müssten.

Manche Betroffene berichten auch von äußerst fragwürdigen Vermittlermethoden, so seien ihnen von den Vermittlern teilweise Unterlagen nicht ausgehändigt worden, diese seien auch äußerst „aggressiv“ bei der Vermittlung vorgegangen, manche hätten sofort einen Vorschuss verlangt.

Zahlreiche Opfer fragen sich nun, ob sie die Verträge vorzeitig auflösen können, um nicht weiterhin in ein Fass ohne Boden einbezahlen zu müssen.

Da bei vielen Anlegern sämtliche Verträge zu Hause abgeschlossen wurden, kommt teilweise ein Widerruf der Verträge in Betracht, mit der Folge, dass nicht nur für die Zukunft Einzahlungen nicht mehr getätigt werden müssten, sondern auch die bereits einbezahlten Beträge von der Wohnungsbaugenossenschaft zurückgefordert werden könnten.

„In den letzten Monaten gab es vom Bundesgerichtshof hierzu zwei sehr anlegerfreundliche Entscheidungen, wonach festgestellt wurde, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerruf der Verträge teilweise noch nach Jahren möglich ist“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.
Auch bei falschen Angaben bzgl. der Förderwürdigkeit wegen der versprochenen Eigenheimzulage kommt unter Umständen eine Haftung der Anhaltinischen Wohnungsbaugenossenschaft in Betracht.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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