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Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft - Genossenschaftsbeteiligungen mit Risiken

Bild: Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft - Genossenschaftsbeteiligungen mit Risiken
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(openPR) Mit dem Erwerb von Genossenschaftsbeteiligungen, wie z.B. von der Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO eG) aus Zerbst, trägt der Anleger eine Vielzahl von Risiken.

Genossenschaftsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger der Kapitalanlage ist nicht nur am Gewinn des Unternehmens, sondern auch an dem Verlust beteiligt. Mithin droht den Anlegern im schlimmsten Fall eine Minderung ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust. Aufgrund dieser Risiken ist die Beteiligung insbesondere auch nicht als Altersvorsorge geeignet.

Sollten Anleger der AWO eG beim Abschluss der Genossenschaftsbeteiligung nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen oder sollte ihnen die Kapitalanlage sogar als sichere Altersvorsorge angeboten worden sein, so haben diese Anleger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche. Ebenso können Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen, wenn ihnen bei der Beratung Eigenheimzulagen vom Finanzamt versprochen wurden, die sie dann aber nicht erhalten haben.

Das bedeutet für diese Anleger, dass sie ihr eingezahltes Geld in vielen Fällen zurückfordern können und gleichzeitig von allen Zahlungsverpflichtungen befreit werden. Betroffene sollten deshalb umgehend einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen und alle Möglichkeiten prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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