(openPR) Wie der Gesetzgeber mit dem Rechtsrahmen per 1. August 2014 eine Totgeburt zum Nachteil der privaten Anleger schuf
[ProfAn, 10.09.2014] Wer in diesen politisch und wirtschaftlich spannenden Zeiten Geld übrig hat, muss danach trachten, es einerseits sicher anzulegen und andererseits mit einer angemessenen Rendite rechnen zu können. Nur so kann inflationsbereinigt der Wert der Anlagen erhalten werden, welche dann für das Alter oder die Nachkommen zur Verfügung stehen sollen. Doch für den durchschnittlichen Verbraucher und Anleger stellt sich die Frage, wer auf seriöse Weise Licht in das Dickicht der Angebote bringen kann. Die Hoffnung auf den ehrlichen Honorarberater, auf den so viele gewartet haben, scheint aufgrund unzulänglicher gesetzlicher Rahmenbedingungen jedoch vergeblich zu sein.
Augen zu und durch: Anleger irren einsam umher
Vollständige und genaue Statistiken über die Summe aller privat angelegten Gelder in Deutschland gibt es nicht. Gesichert ist aber, dass immer noch Lebensversicherungen den absolut ersten Platz einnehmen – trotz der Verschlechterungen, die hier massiv eingetreten sind und diese Form der Alterssicherung eigentlich höchst uninteressant machen.
Der Graue Kapitalmarkt – ein „Markt des Grauens“
Es ist schwierig, die Summe der Anlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt zu ermitteln, dem wenig geregelten Element der Finanzmärkte, auf dem Anleihen und vor allem Publikumsfonds (Immobilien, Auslandsbeteiligungen, Schiffe, Flugzeuge, Windräder usw.) für Privatanleger angeboten werden.
Auf diesem Markt finden sich nicht nur ungeeignete bis unseriöse Angebote, sondern auch zahlreiche ungeeignete bis unseriöse Finanzvermittler und Anlageberater. Und Banken: Auch diese haben zuweilen in diesem Geschäft, nicht selten unseriös, munter mitgewirkt und dürften weiter mit dabei sein.
Man kann jedoch angesichts der zahlreichen Verlautbarungen im Internet davon ausgehen, dass die Deutschen jährlich mehrere Milliarden Euro allein in Angebote des Grauen Kapitalmarktes und in Empfehlungen der angestellten Kundenberater ihrer Bank investieren – wie das Beispiel Prokon (1,4 Milliarden Euro) zeigt, häufig zu einem großen Teil oder sogar ganz verloren.
Politik und Gesetzgebung: Gut gemeint vs. gut gemacht
Die Gesetzgebung – vulgo: die Politik – war seit Jahren zum Eingreifen aufgerufen, und tat dies auch. Als Regelungsansatz wurde der Anlageberater ausgewählt. Der Erfolg ist indes umstritten.
Bis zum Jahre 2013 musste, wer Anlageberatung beruflich betreiben wollte, sein Gewerbe nach § 14 GewO (Gewerbeordnung) anmelden und eine Erlaubnis nach § 34c GewO erhalten. Für bestimmte Anlagen war auch eine weitere Genehmigung nach dem KWG (Kreditwesengesetz) und eine Beachtung der MuBV (Makler- und Bauträgerverordnung) erforderlich. Am 01.01.2013 wurde der Teilbereich Finanzanlagenvermittlung und -beratung aus dem § 34 c GewO in die neue Vorschrift § 34 f GewO übernommen. Die diesbezügliche neue Erlaubnis galt für die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, für Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, sowie Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Daneben gilt die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Für Immobilien- und Darlehensvermittler gilt weiterhin § 34 c GewO. Zum 19.07.2014 trat weiterhin das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ in Kraft, das den § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO neufasste und die Anwendung des KWG erweiterte. Aufsichtsbehörde für die Anlagen selbst ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Wie soeben dargestellt: „ein großer Aufwand“. Aber leider auch „schmählich vertan“ (wie Mephistopheles passenderweise in Faust II Vers 11837 bemerkt). So wurde angesichts vieler Anlegerklagen wieder mal „eine neue Sau durchs Dorf getrieben“ - und zum 01.08.2014 erblickte der Honorar-Finanzanlagenberater das Licht der Verbraucherwelt. Das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente” (Honoraranlageberatungsgesetz) schafft neben dem KWG-regulierten „Honorar-Anlageberater“ das Berufsbild des „Honorar- Finanzanlagenberaters“, definiert im neuen § 34h GewO, und soll die Anlageberater anlocken, die bislang nach § 34f GewO arbeiten.
Die Vorschrift schafft aber einen neuen Typ Anlageberater, denn der Honorar-Finanzanlagenberater muss ausschließlich als solcher tätig sein, dem Kunden alle vernünftigen Anlagen anbieten, und darf neben seinem Honorar keine Provisionen oder sonstigen Zuwendungen erhalten oder, wenn sie ausgegeben werden, behalten.
Der Honorar-Finanzanlagenberater als Totgeburt
Schon der gesunde Menschenverstand, aber vor allem Branchenerfahrungen machen deutlich, dass kein Finanzdienstleister an diesem Berufsbild ein wirkliches Interesse haben kann. Jedoch könnten sich einige freie Berater mit diesem Titel schmücken, wenn er ihr lukrativeres Geschäft mit Versicherungen oder Ähnlichem nicht tangiert. Insbesondere aber Bankberater fallen aus – die strikte Trennung von provisionsträchtigem und anderem Geschäft ist für Banken weder interessant noch ohne Aufwand machbar.
Der Aktionismus des Gesetzgebers hat also nichts zur Verbesserung der Situation für Anleger beigetragen – diese sind weiterhin auf sich selbst gestellt, um ihr hart erwirtschaftetes Geld vor Begehrlichkeiten, windigen Anlagen und Inflation zu schützen!
+++ Abdruck honorarfrei – Beleglink bzw. -exemplar erbeten! +++









