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Private Equity – Beteiligung: Commerzbank AG erneut zur Rückabwicklung verurteilt

08.09.201418:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Private Equity – Beteiligung: Commerzbank AG erneut zur Rückabwicklung verurteilt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer

(openPR) Das Landgericht Mosbach hat mit Urteil vom August 2014 die Commerzbank AG zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Private Equity Europa plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG verurteilt.



Der von der Kanzlei Seehofer vertretene Anleger hatte sich im April 2006 nach entsprechender Beratung durch die damalige Dresdner Bank AG als Treuhandkommanditist an der Private Equity Europa plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG in Höhe von 35.000,00 € zuzüglich 5% Agio beteiligt. Der Anleger war dabei nicht über die an die Dresdner Bank AG geflossene Rückvergütung von insgesamt 9% aufgeklärt worden.
In Übereinstimmung mit der Kick-Back Rechtsprechung des BGH verurteilte das Landgericht Mosbach folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadensersatz. Die Bank muss das damals eingesetzte Kapital abzüglich der bislang erfolgten Ausschüttungen nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% per anno über den Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2013 bezahlen und im Gegenzug die Beteiligung an dem Private Equity Fonds übernehmen.
Weiter verurteilte das LG Mosbach die Nachfolgerin der Dresdner Bank AG, die Commerzbank AG, dazu, den Geschädigten Anleger von sämtlichen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung und den angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Begründung des LG Mosbach ist einfach:

Aufgrund der verschwiegenen Rückvergütungen steht die Pflichtverletzung der beratenden Bank fest. Das LG hat entschieden, dass auch die zugrunde liegenden Prospektangaben nicht ausreichend für eine Aufklärung seien, da sich aus dem Prospekt nicht ergibt, dass die damals beratende Dresdner Bank AG Provisionen oder Teile hiervon erhalten sollte. Es war im Prospekt lediglich von sogenannten „Dritten“ die Rede, was aber nicht ausreichend ist für eine entsprechende Aufklärung. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche auch nicht verjährt sind. Das LG hat hier darauf hingewiesen, dass die sogenannte Beweislast bei der Bank liegt. Die Bank konnte nicht beweisen, dass der geschädigter Anleger im Rahmen des Beratungsgespräches auf einem Provisionsfluss hingewiesen wurde.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

Die Kanzlei Seehofer hat für geschädigte Anleger wieder einmal ein Urteil gegen die Commerzbank AG erstritten. Dieses aktuelle Urteil vom August 2014 reibt sich nahtlos in die Reihe anderer Urteile ein, bei denen ebenfalls eine Verurteilung der Bank alleine wegen der verschwiegenen Provisionen erfolgt ist.

Erfreulich sind auch die Ausführungen des Gericht zu der Verjährung:
Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die beratende Bank für die Voraussetzungen einer Verjährung darlegungs- und beweispflichtig. Die Bank muss also bei entsprechender Behauptung beweisen, dass ein Anleger zu einem bestimmten Zeitpunkt von den an die Bank geflossenen Rückvergütungen erfahren hat. Ein solcher Beweis ist in der Regel kaum zu erbringen, zumal unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Anleger erst im Rahmen der Kontaktaufnahme zu einem anwaltlichen Berater von dem an die Bank geflossenen Rückvergütungen erfahren haben. Somit kann auch dann erst ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Verjährungsfrist, begrenzt durch die sogenannte Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beratung/Beteiligung beginnen.

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