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Immobiliendarlehen: Anschlussfinanzierung nach Widerruf

Bild: Immobiliendarlehen: Anschlussfinanzierung nach Widerruf
Rechtsanwalt Robert D. Buchmann.
Rechtsanwalt Robert D. Buchmann.

(openPR) Verbraucherschutzzentralen warnten in der letzten Woche: Verbraucher, die aktuell ihr Widerrufsrecht wahrnehmen würden, bekämen keine Anschlussfinanzierung. Angeblich lehnen mehrere Banken Finanzierungen für solche Kunden ab.
Umschuldungen, so heißt es, die aus einem „Sonderkündigungsrecht“ wegen falscher Widerrufsbelehrungen resultieren, werden nicht begleitet.

„Wir vertreten eine Fülle von Kunden, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben. Uns ist kein Fall bekannt, in dem eine Anschlussfinanzierung abgelehnt wurde“, so kommentiert Robert Buchmann (Rössner Rechtsanwälte) die aktuellen Meldungen. „Wir können den Mandanten nur raten, sich nicht verunsichern zu lassen und ihr Recht, sich von langlaufenden Verträgen zu lösen, auch wahrzunehmen. Banken sind untereinander sehr stark in Konkurrenz, deshalb werden sich immer Banken finden, die zu guten Konditionen Immobilien-Finanzierungen begleiten.“

Bankkunden können mit einer Frist von zwei Wochen (§355 BGB) Verbraucherkredite widerrufen. Die Bank ist verpflichtet, Kunden über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung muss bestimmte Mindestinhalte haben. Nachdem allerdings im Jahr 2002 eine gesetzliche Änderung in diesem Bereich in Kraft trat, arbeiten eine Vielzahl von Banken mit fehlerhaften Klauseln. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass mehr als zwei Drittel aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Aus diesem Grund ist das Widerrufsrecht nicht verfristet und kann auch jetzt noch ausgeübt werden. Der Vorteil für viele Bankkunden besteht in der Einsparung von Zinsen.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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