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König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: MS Stadt Rostock ebenfalls vor der Insolvenz

Bild: König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: MS Stadt Rostock ebenfalls vor der Insolvenz
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Auch das zweite Schiff aus dem König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I steht vor der Pleite. Wie das fondstelegramm meldet, wurde über die Gesellschaft des MS Stadt Rostock am Amtsgericht Leer das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 114/14).



Die Schiffe MS Stadt Rostock und MS King Adrian bildeten den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I. Die Anleger waren schon längere Zeit Kummer gewöhnt und mussten teilweise auf ihre Ausschüttungen verzichten. Als im Mai das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des MS King Adrian eröffnet wurde, spitzte sich die wirtschaftliche Lage des Fonds endgültig zu. „Als die Anleger wenig später offenbar auch noch aufgefordert wurden, bereits erhaltene Ausschüttungen freiwillig wieder zurückzuzahlen, war das Ende im Grunde genommen schon absehbar und scheint mit der Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens auch eingetreten zu sein“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Es war nicht zu erwarten, dass ein Schiff alleine den Fonds wieder aus seinen Schwierigkeiten befreien kann.“

Den betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es immer wieder zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. „Die Anleger haben mit ihren Anteilen unternehmerische Beteiligungen samt Risiken erworben. Die Risiken können bis zum Totalverlust reichen. Wer also sein Geld in den Aufbau einer sicheren Altersvorsorge stecken wollte, war mit der Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sicher nicht gut beraten“, erklärt Cäsar-Preller. Allerdings hätten die Anleger von den Bankberatern auch zwingend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Damit endet die Aufklärungspflicht der Banken noch nicht. „Der Anleger hätte laut BGH ebenfalls über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen. Damit ist nicht das Agio gemeint“, so Cäsar-Preller. Durch die Offenlegung der so genannten Kick-Back-Zahlungen wird für den Kunden auch das Provisionsinteresse der Bank erkennbar. Daher müssen diese Kick-Backs nach Rechtsprechung des BGH auch offengelegt werden. Wurden die Anleger über die Risiken und / oder Provisionen im Unklaren gelassen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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