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Axa Immoselect: Anleger können von Rechtsprechung des BGH profitieren

Bild: Axa Immoselect: Anleger können von Rechtsprechung des BGH profitieren
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

(openPR) Der Axa Immoselect gehörte zu einer ganzen Reihe von offenen Immobilienfonds, die im Zuge der Finanzkrise geschlossen werden mussten und inzwischen liquidiert werden. Die betroffenen Anleger können sich aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen.



Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect musste im November 2009 geschlossen werden, da zu viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten. Dazu reichten die liquiden Mittel des Fonds nicht aus. Zu einer Wiedereröffnung des Fonds kam es schließlich nicht mehr. Stattdessen wird er abgewickelt. Die Abwicklung soll am 20. Oktober 2014 abgeschlossen sein. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Deren Höhe richtet sich in erster Linie nach den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien. In der Regel müssen die Anleger dabei allerdings mit finanziellen Verlusten rechnen.

„Neue Hoffnung macht den Anlegern allerdings die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erklärt Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek von der Münchener Kanzlei Peres & Partner. Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko da. Hat die Bank ihre Beratungspflicht verletzt, macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt Sochurek: „Die Rechtsprechung des BGH ist nur konsequent. Zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds gehört die Möglichkeit, Anteile jederzeit zu kaufen oder zurückgeben zu können. Das macht es für Anleger so attraktiv. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Anleger auch über die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen, aufgeklärt werden müssen. So wie auch über andere Risiken bei offenen Immobilienfonds.“

Der BGH stellte zudem klar, dass es für die Aufklärungspflicht der Banken völlig unerheblich sei, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war oder nicht. Das Urteil bezieht sich auch auf Verträge, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden. „Die Aussichten, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, sind durch die BGH-Rechtsprechung deutlich gestiegen. Auch wenn natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat“, so Rechtsanwalt Sochurek.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

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