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Treuhänder und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

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Dr. Barbara Dörner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Barbara Dörner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Wann unterliegt ein Treuhänder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)? Diese Frage ist für viele Treuhänder von entscheidender Bedeutung. Rechtsanwältin Dr. Barbara Dörner, mzs Rechtsanwälte: „Grundsätzlich ist zwischen Treuhändern, die nur Geldbeträge entgegen nehmen und weiterleiten und Treuhändern, die auch als sog. Mittelverwendungskontrolleure tätig sind, zu unterscheiden.“

Bei Treuhändern, deren Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt, sei die Entgegennahme und Weiterleitung lediglich eine regulierungsfreie Nebendienstleistung, so Dr. Dörner. „Das ZAG definiert, wann der Tatbestand eines Finanztransfergeschäfts erfüllt ist. Nämlich nur dann, wenn Geldbeträge „ausschließlich“ zur Übermittlung entgegengenommen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG). Das ist bei Treuhändern, die auch die Verwendung der Geldbeträge kontrollieren, nicht der Fall“, erklärt die Juristin.

Daher wäre es nur folgerichtig einen als Mittelverwendungskontrolleur tätigen Treuhänder aus dem Anwendungsbereich des ZAG herauszunehmen, auch wenn sicher die Details der Tätigkeit zu beachten sind. „Eine uneingeschränkte Anwendung des Finanztransfergeschäfts käme für Treuhänder einem teilweisen Berufsverbot gleich“, so Dr. Dörner. Dennoch zeige die Praxis, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – auch für den Fall des Mittelverwendungskontrolleurs – schon bei kleineren Verdachtsmomenten prüft, ob ein Finanztransfergeschäft vorliegt.

Mehr Informationen: www.zag-recht.de

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