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Anspruch auf EU-Domain rechtzeitig untermauern

14.03.200615:35 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Noch läuft die Sunrise-Phase, in der zum Beispiel Marken- und Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen sowie Familiennamen von EU-Bürgern bei der Vergabe einer EU-Domain bevorzugt werden; erst ab dem 7. April darf jeder eine beliebige EU-Internetadresse registrieren lassen. Viele haben die Gelegenheit genutzt und zeitig einen Antrag gestellt, um sich ihren Namen als Webadresse zu sichern. Wer das nicht getan hat und dem zu erwartenden Domain-Grabbing entgehen will, sollte seinen Antrag bald stellen. Nur in der Sunrise-Phase genießen Namensinhaber aus der EU - ob von Werktiteln, Firmen-, Marken- oder Familiennamen - Vorrechte bei der Vergabe. Voraussetzung ist, dass die beantragte EU-Domain dem Namen entspricht und kein Zusatz wie "-online" gewünscht ist (Genaueres siehe www.eu-start.de ). Obligatorisch ist auch der Weg über einen akkreditierten EU-Registrar wie die InterNetWire Communications GmbH, München.



Passende Nachweise müssen rechtzeitig vorliegen

Viele haben die Gelegenheit genutzt und ihren Eigennamen gleich zu Beginn der Sunrise-Phase 2 am 7. Februar dieses Jahres als EU-Internetadresse beantragt. "Diese Antragsteller haben jetzt nur noch wenige Tage Zeit, um den Anspruch auf die ‚eigene’ Internetadresse nachzuweisen. Wer 40 Tage nach Antragseingang keine passenden Papiere vorlegen kann, hat keine Aussicht mehr auf eine erfolgreiche Registrierung", betont Johannes Steck, Vertriebsleiter bei InterNetWire Communications.

Eidesstattliche Erklärung durch Anwalt oft erforderlich

Die geforderten Nachweise zu erbringen, ist nicht immer in Eigenregie möglich. "Vielen Antragstellern ist nicht bewusst, dass in einigen Fällen eine eidesstattliche Erklärung von einem Rechtsanwalt nötig ist, um erfolgreich an der Sunrise-Phase 2 teilzunehmen", so Steck. Wer im Zweifel ist, kann vor dem Einreichen seiner Unterlagen juristischen Rat einholen. "Wenn der beantragte Domain- und der eingetragene Firmenname nicht vollständig übereinstimmen, lehnt die Vergabestelle EURid Anträge, die allein auf einen Handelsregisterauszug gestützt werden, direkt ab", berichtet Rechtsanwalt Dr. Stefan Althaus aus den jüngsten Erfahrungen der Kanzlei Finck - Althaus - Sigl & Partner in München (siehe www.handling-agent.de und www.finck-partner.de ).

Chancen aufbessern durch anwaltlichen Rundum-Service

Antragsteller, die bereits gegen eine der Sunrise-Regeln verstoßen oder mangelhafte Nachweise erbracht haben, haben vielleicht eine zweite Chance auf Zuteilung "ihrer" Domain. Ihnen schlägt Althaus vor, "spätestens bis Ablauf der Sunrise-Phase 2 die Anträge neu zu stellen und die geforderten Nachweise beizubringen - falls die Wunschdomain nicht bereits anderweitig vergeben wurde oder dies zumindest zu erwarten ist" (siehe hierzu www.whois.eu ). Dabei stehen dem Interessenten eine Reihe spezialisierter Anwaltskanzleien zur Seite. Manche - wie die vorgenannte Kanzlei - bieten nicht nur die erforderliche juristische Dienstleistung an, sondern wickeln auf Wunsch auch die Nachweiserbringung ab.

Weitere Informationen:

InterNetWire Communications GmbH - Johannes Steck
Wilhelm-Wagenfeld-Str. 20 - 80807 München
Tel.: 0800 2402402 - Fax: 0800 2402404
www.eu-start.de

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