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Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

27.05.201417:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Bild: Jäschke
Bild: Jäschke

(openPR) Wie die Berufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen hat, ist im Bundesdatenschutzgesetz relativ klar beschrieben. Im Gegensatz dazu ist nicht geklärt wie eine Abberufung zu erfolgen hat. Aus diesem Grund urteilte das Bundesarbeitsgericht 2007, dass eine Abberufung nur dann wirksam ist, wenn sie durch eine Teilkündigung ausgesprochen wird.

Die Berufung eines bDSB (betrieblichen Datenschutzbeauftragten) hat nach § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) schriftlich zu erfolgen. Dabei muss zusätzlich beachtet werden, dass die zu bestellende Person die notwendige Fachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt [1]. Durch die Berufung der Person ändert sich ihr Arbeitsauftrag, in dem Sinne, dass sie ihrem Auftraggeber zusätzlich die Tätigkeit als bDSB schuldet.

Die Abberufungen von bDSB können verschiedene Gründe haben. Eine Möglichkeit stellt die Ablösung des internen bDSB durch einen externen aus unternehmensstrategischen Gründen dar. Eine andere denkbare Alternative ist die Ablösung des Mitarbeiters durch eine andere eigene Kraft. Hierbei kann danach unterschieden werden, ob der ursprüngliche bDSB eine neue Stelle wahrnehmen soll, bei der es einen Interessenskonflikt mit seiner Tätigkeit als bDSB geben könnte, oder die Person nicht ordentlich ihre Tätigkeit als bDSB ausführt. Vor allem Interessenskonflikte dürften Auslöser für Umbesetzungen sein, da Personen, die die Anforderungen an die Tätigkeit als bDSB erfüllen, ebenfalls potentielle Kandidaten für Führungspositionen im Unternehmen sind.

Ist nun einer der Gründe eingetreten, sodass eine Abberufung notwendig wird, dann ist diese nur dann wirksam, wenn sie mittels einer Teilkündigung ausgesprochen wird (BAG 9 AZR 612/05). Dies liegt darin begründet, dass der bDSB nur dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterliegt, wenn die Tätigkeit teil seines Arbeitsvertrages ist. Die Teilkündigung darf sich dabei lediglich auf die Tätigkeit des bDSB beziehen, sodass nur dieser Teil des Arbeitsvertrages gekündigt wird.

[1] Für weitere Informationen zur Bestellung beachten Sie auch unseren Artikel: https://www.isdsg.de/institut/fachbeitrage/rund-um-den-datenschutzbeauftragten-muessen-sie-seiner-bestellung-beachten

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