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Axa Immoselect: Chancen auf Schadensersatz nach BGH-Urteil deutlich gestiegen

Bild: Axa Immoselect: Chancen auf Schadensersatz nach BGH-Urteil deutlich gestiegen
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird derzeit abgewickelt. Für die Anleger kann das hohe Verluste bedeuten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können sich die Anleger aber Hoffnung auf Schadensersatz machen, sofern sie von ihrer Bank nicht über das Schließungsrisiko des Fonds informiert wurden.

Im Rahmen der Abwicklung des Axa Immoselect werden die Immobilien aus dem Bestand des offenen Immobilienfonds verkauft. In vielen Fällen werden dabei allerdings nur Preise erzielt, die unter dem eigentlichen Verkehrswert der Gebäude liegen. Dadurch verlieren wiederum die Fondsanteile der Anleger weiter an Wert, so dass am Ende finanzielle Verluste zu Buche schlagen. „Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2014 allerdings wegweisende und anlegerfreundliche Urteile gesprochen, die die Chancen auf Schadensersatz für die Anleger wieder deutlich steigern“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

In zwei parallelen Verfahren hat der BGH entschieden, dass die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. „Zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds gehört die Möglichkeit, die Fondsanteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Das machte sie für viele Anleger so interessant. Allerdings hat die Fondsgesellschaft eben auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und die Anleger kommen während dieser Schließungsphase nicht an ihr Geld. Der BGH stellte nun klar, dass die Anleger auch zwingend – und zwar ungefragt – von ihrer Bank über dieses Risiko informiert werden müssen“, begrüßt Cäsar-Preller die höchstrichterliche Rechtsprechung. „Genau diese Aufklärung ist unserer Erfahrung nach oft ausgeblieben.“

Zudem stellten die Karlsruher Richter auch fest, dass es für die Beratungspflicht der Banken völlig unerheblich sei, ob die Schießung eines offenen Immobilienfonds absehbar war oder nicht. „Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag, muss natürlich immer im Einzelfall geprüft werden. Aber vielen Anlegern dürfte das Urteil neue Chancen auf Schadensersatz eröffnen, auch wenn die Verträge schon vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/

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