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Schadenersatz für Südzucker-Investoren?

Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) München – Am 08.04.2014 meldete die im MDAX an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistete Südzucker AG im Wege einer Ad-hoc Mitteilung erstmals unter Nennung konkreter Zahlen, im Geschäftsjahr 2014/2015 - bei im Wesentlichen auf Niveau der Vorjahre bleibendem Umsatz - mit einem drastischen Einbruch des operativen Ergebnisses zu rechnen. Begründet wurde dies mit einem zunehmend schwieriger werdenden Umfeld des europäischen Zuckermarkts. Die Aktie der Südzucker AG reagierte unmittelbar nach Veröffentlichung der Meldung innerhalb weniger Stunden mit einem Kursverfall von über 17 % von EUR 18,50 auf EUR 15,34.



Zwar hatte Südzucker, insbesondere im Rahmen zweier weiterer Ad-hoc Mitteilungen vom 21.11.2013 und 18.02.2014, bereits mitgeteilt, aufgrund verminderter Vermarktungsergebnisse für Zucker aus der Kampagne 2013 sowie höheren Fixkosten infolge des niedrigeren Produktionsvolumens in der Zuckerkampagne 2013 mit Belastungen für das operative Ergebnis im Segment Zucker zu rechnen. Konkrete Zahlen resp. der Umfang der erwarteten Belastungen wurden jedoch nicht genannt. Auch wurde nicht offenbart, was die Ursache der verminderten Vermarktungsergebnisse ist. In der Ad-hoc Mitteilung vom Februar 2014 legte die Südzucker AG zudem offen, einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes über EUR 195,5 Mio. akzeptiert zu haben. Das Bundeskartellamt legte der Südzucker AG zur Last, über Jahre hinweg ein Absatzkartell mit den Wettbewerbern Nordzucker und Pfeifer & Langen (Diamant-Zucker) gebildet und so Einfluss auf Preise für Zucker genommen zu haben. Der Umfang einer eigenen Beteiligung an diesem Kartell wurde in der Ad-hoc Mitteilung vom Februar 2014 nicht offen gelegt.

Vor diesem Hintergrund prüft die auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, inwieweit der Kapitalmarkt von der Südzucker AG über den tatsächlichen Umfang der zukünftig zu erwartenden Belastungen rechtzeitig und vollständig informiert wurde. Auf Basis der verfügbaren Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Südzucker AG jedenfalls bereits seit November 2013 der tatsächlich zu erwartenden Rückgang zukünftiger Ergebnisse im Marktsegment Zucker bekannt war und der Kapitalmarkt unverzüglich vollständig hätte informiert werden müssen. Insbesondere Aktionäre, die im Zeitraum zwischen 21.11.2013 und 07.04.2014 Aktien der Südzucker AG erworben haben, könnten auf dieser Basis einen zu hohen Preis für die Aktien der Südzucker AG bezahlt haben. Es könnten ihnen danach jedenfalls auf Ersatz der Kursdifferenz zwischen Preis vor und nach Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung vom 08.04.2014 gerichtete Schadensersatzansprüche gegen die Südzucker AG zustehen.

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte untersucht dabei weiter, ob zwischen den von der Südzucker AG erwartenden zukünftigen Ergebnissen für Zucker und der Zerschlagung des Zuckerkartells durch das Bundeskartellamt ein Zusammenhang besteht, über den der Kapitalmarkt hätte vollständig und rechtzeitig informiert werden müssen.

Für Anfragen und weitere Informationen stehen bei der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Jäger und János Morlin zur Verfügung.

Mehr Informationen: www.roessner.de/suedzucker-ag

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