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Der Erbvertrag wird immer wichtiger

07.05.201412:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die im Erbrecht spezialisierte Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg macht auf die aktuelle Entwicklung aufmerksam und weist nachfolgend auf wichtige Aspekte hin, die es zu beachten gilt.

Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Bis zum Jahr 2020 werden 2,6 Billionen Euro vererbt, schreibt das Deutsche Institut für Altervorsorge (DIA) in seiner jüngsten Studie „Erben in Deutschland / Volumen, Verteilung und Verwendung“. Es wird also immer wichtiger, das Erbe rechtssicher, steueroptimiert und bei etwa übernommenen Gegenleistungen durch die Erben gegebenenfalls auch unwiderruflich zu regeln. Hierzu bietet sich insbesondere die Form des Erbvertrages an, da in diesem im Gegensatz zum einseitigen Testament die Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Erben umfassend und rechtssicher geregelt werden können. Auch wird die gesetzliche Erbfolge immer weniger den heute vorherrschenden Familienverhältnissen gerecht.



Vorteile des Erbvertrags. Während einseitige Testamente nach ihrer Errichtung jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden können, ist ein wirksam geschlossener Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr einseitig widerruflich, es sei denn, dass in dem Vertrag etwaige Rücktrittsrechte vereinbart wurden, etwa für den Fall, dass der Erbe übernommenen Gegenleistungen nicht nachkommt. Andererseits bietet der Erbvertrag insbesondere den Erben, die im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft umfangreiche und häufig sehr kostenintensive Pflege- oder Versorgungsleistungen übernehmen, die Rechtssicherheit, dass sie eines Tages auch tatsächlich Erben werden und nicht etwa durch ein "hinter dem Rücken" errichtetes neues Testament wieder enterbt werden.

Uneingeschränkte Vermögensverfügbarkeit. Der Erbvertrag hindert den Erblasser grundsätzlich nicht daran, noch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. In diesem Bereich ist der Erblasser gänzlich uneingeschränkt. Der oder die Erben erhalten auch bei Vorliegen eines Erbvertrags nur das, was am Todestage auch tatsächlich noch vorhanden ist.

“Schenken sollte man mit warmen Händen”. Aber auch andere Regelungen lassen sich in einem Erbvertrag rechtssicher gestalten. Beispielsweise können sich nicht eingesetzte Kinder im Hinblick auf eine erhaltene Zahlung zu Lebzeiten wegen ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden erklären und - z.B. im Verhältnis zu anderen Erben- auf eine spätere Geltendmachung verzichten. Durch den Erbvertrag kann man die Erbfolge bzw. Zuwendungen sehr umfangreich vorwegnehmen.

Wichtig: Auch wenn durch den Abschluss des Erbvertrages vor einem Notar die Rechtssicherheit des Vertrages als solcher gewährleistet sei, heißt das jedoch nicht, dass alle Beteiligten auch vor etwaigen möglichen Überraschungen gefeit sind. Insbesondere bei größerem Vermögen - dazu zählt auch schon Haus- und Grundbesitz- sollte jeder der Beteiligten sich zunächst von seinem eigenen rechtsanwaltlichen Berater rechtlich beraten lassen, um sich über die Auswirkungen aller vereinbarten Klauseln auch im Klaren zu sein.

Der Erbvertrag sollte von einem im Erbrecht und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt entworfen und kann dann vor einem Notar geschlossen und beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Weitere Informationen: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/rechtsgebiete_anwaltsuche_augsburg_starnberg/rechtsanwalt_familienrecht_augsburg_starnberg/anwalt_erbrecht_augsburg_starnberg/

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