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UBS Euroinvest Immobilien: Schadensersatzanspruch der Anleger

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart grprainer.com führen aus: Zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds wie den UBS Euroinvest Immobilien gehört die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Diese wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass der Fonds geschlossen wird. Während der Schließung ist die Rückgabe nicht möglich. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die Anleger von den vermittelnden Banken auf dieses Schließungsrisiko ungefragt aufmerksam machen müssen. Bleibt diese Risikoaufklärung aus, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Viele offene Immobilienfonds waren im Zuge der Finanzkrise 2008 von einer Schließung betroffen. Da machte der 1999 aufgelegte UBS Euroinvest keine Ausnahme. Anders als andere offene Immobilienfonds musste er aber nicht liquidiert werden. Dennoch entwickelte er sich zuletzt nicht ganz nach den Wünschen der Anleger. Die Vermittlungsquote der Immobilien in den europäischen Metropolen macht Probleme und lag nach Angaben des Fondsmanagements zum 28. Februar 2014 nur bei 83,3 Prozent.

Anleger, die dieser Entwicklung nicht tatenlos zuschauen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden und von ihm die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

Bei der Vermittlung von offenen Immobilienfonds ist es in der Vergangenheit immer wieder zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen, da die Vermittler es versäumten, auf die Risiken bei offenen Immobilienfonds hinzuweisen. Dazu gehört neben Wechselkursschwankungen, Problemen bei der Vermietung insbesondere auch das Schließungsrisiko. Der Bundesgerichtshof machte mit seinem aktuellen Urteil klar, dass die vermittelnden Banken über dieses Risiko ungefragt hätten informieren müssen. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine mögliche Schließung absehbar war oder nicht. Für die Anleger stelle die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase dar. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu veräußern sei kein Äquivalent zur Anteilsrückgabe zu einem geregelten Rücknahmepreis, stellten die Karlsruher Richter fest.

Ob die Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html

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