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Einkommensteuer: Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen

Bild: Einkommensteuer: Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen
WW+KN-Steuerberaterin Kerstin Winkler zur steuerlichen Behandlung haushaltsnaher Dienstleistunge
WW+KN-Steuerberaterin Kerstin Winkler zur steuerlichen Behandlung haushaltsnaher Dienstleistunge

(openPR) „Nach vier Jahren hat das Bundesfinanzministerium wieder seine Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Kanzlei WW+KN. Damals enthielt die Verwaltungsanweisung zum ersten Mal eine Aufstellung darüber, welche konkreten Leistungen begünstigt oder nicht begünstigt sind. Diesmal gibt es eher geringfügige Änderungen.



Die folgenden Regeln gelten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse (aus BMF-Schreiben IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004 vom 10. Januar 2014):

• Beschäftigungsverhältnisse: Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis als Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens geführt wird. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, führt der Minijob zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch ein Arbeitgeber-Pool oder Beschäftigungsverhältnisse im EU-/EWR-Ausland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.

• Nahe Angehörige: Arbeitsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Lebensgefährten, Ehepartnern oder anderen Familienangehörigen sind nicht begünstigt. Auch eine zwischengeschaltete Person oder ein Betrieb (GmbH etc.) ändert daran nichts. Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im selben Haushalt leben, können dagegen anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

• Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen die Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind aber nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern sowie kranken oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie Botengänge usw. sind daher nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.

• Nicht begünstigte Leistungen: Nicht begünstigt ist die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall, es sei denn, der Bereitschaftsdienst ist nur Teil einer begünstigten Hauptleistung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Verwaltergebühren oder Leistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht sowie Aufwendungen, bei denen die Entsorgung nicht nur Nebenleistung ist, sondern im Vordergrund steht (Müllabfuhr). Auch personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden.

• Kinderbetreuung und Au-pair: Kinderbetreuungskosten sind vorrangig als Sonderausgaben abziehbar und daher in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das gilt sowohl für den abziehbaren wie den nichtabziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten. Bei Aufnahme eines Au-pairs fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

• Zubehörräume und Außenanlagen: Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne der Steuerbegünstigung entsprechen daher in der Regel den Grundstücksgrenzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. So gehört beispielsweise auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende Gartenanlage im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer zum Haushalt der Bewohner.

• Öffentliches Gelände: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Gehwegreinigung, Winterdienst etc.), ist nur der Teil auf dem Privatgelände begünstigt, selbst wenn – wie beim Winterdienst - eine konkrete Verpflichtung besteht. Leistungen muss der Rechnungsaussteller entsprechend aufteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Gleiches gilt für die Nebenkostenabrechnung.

• Zweitwohnungen: Begünstigt ist auch die einem Kind überlassene Wohnung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie eine selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Ebenfalls begünstigt ist eine selbstgenutzte geerbte Wohnung, und zwar auch für Leistungen, die noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden, für die der Erbe aber die Rechnungen bezahlt hat. Die Höchstbeträge für den Steuervorteil gelten auch bei mehreren Wohnungen unverändert.

• Umzug: Bei einem geplanten Umzug gehört auch die neue Immobilie zum Haushalt, wenn der Steuerzahler tatsächlich dorthin umzieht. Nach dem Umzug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung am alten Wohnort noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerzahlers handelt, hängt vom im Mietvertrag vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder vom Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf vom Übergang von Nutzen und Lasten ab. Ein abweichender Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters, Übergabe-/Übernahmeprotokoll) nachzuweisen.

• Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben also zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages geltend machen, es sei denn, sie einigen sich gegenüber dem Finanzamt auf eine andere Aufteilung. Wird der gemeinsame Haushalt aber erst im Lauf des Jahres begründet oder aufgelöst, kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. In welchem Haushalt die Aufwendungen entstanden sind, spielt dann keine Rolle, solange jeder zumindest für einen Teil des Jahres einen eigenen Haushalt geführt hat.

• Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Zahlungen per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung werden in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt. Dagegen werden Barzahlungen grundsätzlich nicht anerkannt. Das gilt selbst dann wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

• Zeitpunkt: Für die Steuerermäßigung entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Ausführung. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei Minijobs gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

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