(openPR) Ein für Banken und deren Kunden interessantes Urteil hat das Landgericht Darmstadt gefällt. Eine mittlerweile in Südamerika wohnende Deutsche hatte im November 2004 ein Girokonto bei einer südhessischen Bank eröffnet. Eine Überziehungslinie war nicht vorgesehen. Da die Kontoinhaberin begonnen hatte, Waren aus den USA zu beziehen und diese bezahlen mußte, wurden von ihrem Mitarbeiter Schecks über insgesamt € 35.000,00 ausgestellt und in die USA versandt. Mit dem dortigen Geschäftspartner war allerdings ausgemacht, daß dieser die Schecks erst dann einlösen durfte, wenn die Ware ordnungsgemäß bei der Kontoinhaberin eingetroffen sei und diese deshalb auch dem US-Amerikaner die Erlaubnis zur Einlösung der Schecks bei seiner amerikanischen Hausbank erteilt hätte. An diese Absprache hielt sich der Amerikaner aber nicht, sondern legte die Schecks seiner Hausbank vor. Schließlich gelangte der Vorgang zur bezogenen Volksbank der Beklagten, deren Konto daraufhin mit € 35.000,00 belastet wurde, obwohl das Konto selbst gar keine Deckung aufwies und die Geschäftsbeziehung noch relativ neu war.











