Bei Gericht mußte darüber Beweis erhoben werden, ob mit der Bank vereinbart war, daß die Schecks erst dann dem Konto der Klägerin belastet werden sollten, wenn auch gegenüber der Volksbank die Kontoinhaberin Mitteilung gemacht habe, daß die Ware ordnungsgemäß eingetroffen sei. Obwohl dies letztlich beim Landgericht nicht bewiesen werden konnte, wurde die Klage der Bank auf Erstattung der € 35.000,00 abgewiesen. „Die Bank bleibt also auf dem Schaden sitzen“, erklärt der die Kontoinhaberin vertretende Babenhäuser Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich, „obwohl nach den geltenden Scheckbedingungen durchaus auch ungedeckte Schecks zu Lasten der jeweiligen Kontoinhaberin eingelöst werden dürften“. Das Gericht vertrat nämlich die Ansicht, daß mit der Einlösung ungedeckter Schecks auf einem reinen Girokonto ohne irgendein Überziehungslimit zwischen den Vertragsparteien ein Überziehungskreditvertrag abgeschlossen wird. Das Angebot zur Kontoüberziehung geht dabei von der Kontoinhaberin aus. Allerdings müsse ein solches Angebot auf Abschluß eines Überziehungskreditvertrags auch von der Bank angenommen werden, woran es im Fall gemangelt habe. Der Mitarbeiter der Bank hatte nämlich intern die Einlösung der beiden aus den USA vorgelegten Schecks ausdrücklich nicht zugelassen. Da damit die Bank den Willen bekundet hat, die Schecks gerade nicht einlösen zu wollen, dies dann aber doch vollzogen hat, muß die Bank für diesen teuren Fehler selbst einstehen. Ein ohne besondere Absprache zustande gekommener Überziehungskreditvertrag sei also nicht abgeschlossen worden.